Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stadtläufig

stadtläufig

, adj.

in einer Stadt (II) geltend
  • wird ... von den kaufleuten ... ein gewisser preis der geld-sorten gegen einander bestimmet und oͤffentlich kund gemacht, welcher der stadt- oder boͤrsenlaͤufige geld-cours genennet wired
    1768 HambGSamml. VI 521