Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stadtläufig
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stadtläufig
, adj.
in einer Stadt (II) geltend
vgl.
landesläufig (I)
- wird ... von den kaufleuten ... ein gewisser preis der geld-sorten gegen einander bestimmet und oͤffentlich kund gemacht, welcher der stadt- oder boͤrsenlaͤufige geld-cours genennet wired1768 HambGSamml. VI 521Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
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