Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtlege

Stadtlege

, f.

städt. Amtsstelle zu Prüfung, Messung und Verkauf der von Leinenwebern erzeugten Handelswaren
vgl. 2Lege (I)
Sachhinweis: MittOsnabr. 35 (1910) 1ff.
  • daß alle leinewant ... in der stat ... nit verkauft werden sollen, es sein dan fur irst dieselbige auf eines ehrbaren rats stat-legge angebracht, gemessen, besigelt oder unbesiegelt worden
    1600 MünsterGew. 305
unter Ausschluss der Schreibform(en):