Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtlege
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Stadtlege
, f.
städt. Amtsstelle zu Prüfung, Messung und Verkauf der von Leinenwebern erzeugten Handelswaren
vgl.
2Lege (I)
Sachhinweis: MittOsnabr. 35 (1910) 1ff.
- daß alle leinewant ... in der stat ... nit verkauft werden sollen, es sein dan fur irst dieselbige auf eines ehrbaren rats stat-legge angebracht, gemessen, besigelt oder unbesiegelt worden1600 MünsterGew. 305
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