Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtlehen
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stadtläufig
Stadtlege
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, n.
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II
Lehengut, das einer Stadt (III) zugehört und dieser zinspflichtig ist; von einer Stadt (III) verliehenes Lehen (I)
- die badstuben auf dem Steinweg ist halb dem fuͤrstl. amt und halb dem rath lehn- und zinßbar, ... [ähnlich] der badstube am Ketschenthor, welche halb adelich ahorner lehen und halb stadtlehn1675 KoburgStat. 134
- daß die burglehnhäuser künftig zu stadtlehn gehen und der rath und die gemeine zu Kamenz den herren von Kamenz für abtretung der lehen 330 sch. groschen zahlen solltenLausiz. Monatsschrift (1794) 84
III
an einenStadtbürger verliehenes Lehen (I); Bürgerlehen (II)
- burger-lehn, stadlehn: ... dasjenige f. ignobile, welches personen buͤrgerlichen standes verliehen wird1803 Hellbach,WBLehnR. 43
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