Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmajor

Stadtmajor

, m.

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Befehlshaber einer Stadtgarde, zT. einem Stadthauptmann (II) unterstellt
  • zwei stadtmajors ... welche die thore jedesmahl bei deren auf- und zuschließung gebührender maßen beobachten
    1659 ProtBrandenbGehR. V 613
  • der stadtmajor soll mit den burgern beim exerciren nicht soldatisch verfahren, sondern sie mit manier tractiren
    1672 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 115
  • unter dem Bieler-thor stunde der stadt-hauptmann und stadt-major, samt 500 mann in zweyen linien
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 717
  • sind ... staabs-officiers oder capitains ... (die iedesmaligen stadt-majorn mit eingeschlossen) ... dieser casse beyzutreten schuldig
    1745 HambGSamml. IX 502
  • die stadtsoldaten und stadtreuter ... sind mit ober- und untergewehr, fahnen und standarten versehen, haben ihre eigene stadtmajors 
    1785 Fischer,KamPolR. I 654
  • executionen in der hauptstadt: ... der h. stadtmajor selbst wird ... 50 mann für einen solchen tag extra aufbieten und bezahlen
    1795 BernStR. VII 1 S. 421
unter Ausschluss der Schreibform(en):