Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmajor
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, m.
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Befehlshaber einer Stadtgarde, zT. einem Stadthauptmann (II) unterstellt
- zwei stadtmajors ... welche die thore jedesmahl bei deren auf- und zuschließung gebührender maßen beobachten1659 ProtBrandenbGehR. V 613
- der stadtmajor soll mit den burgern beim exerciren nicht soldatisch verfahren, sondern sie mit manier tractiren1672 ZWirtFrk. 4 (1856/58) 115Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- unter dem Bieler-thor stunde der stadt-hauptmann und stadt-major, samt 500 mann in zweyen linien1719 Lünig,TheatrCerem. I 717Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- sind ... staabs-officiers oder capitains ... (die iedesmaligen stadt-majorn mit eingeschlossen) ... dieser casse beyzutreten schuldig1745 HambGSamml. IX 502Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die stadtsoldaten und stadtreuter ... sind mit ober- und untergewehr, fahnen und standarten versehen, haben ihre eigene stadtmajors1785 Fischer,KamPolR. I 654Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- executionen in der hauptstadt: ... der h. stadtmajor selbst wird ... 50 mann für einen solchen tag extra aufbieten und bezahlen1795 BernStR. VII 1 S. 421Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
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