Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmarkung

Stadtmarkung

, m.

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wie Stadtgebiet (II) 
  • alle die, die in der stat und statmarckuͤng siczen, leyden mit der stat gut und ubel
    1414 MBoica 47 S. 589
  • ich sol ... in irer statt markung und oberkeit kein gut zu kauffen und an mich zu pringen macht haben one iren erlaub
    1532 DRWArch.
  • [die stadt haͤtte nicht mehr denn 4] in den zehend- vnd guͤltgefaͤllen verwandte doͤrfflein; die stadt-marckungen selbsten waͤren anders wohin zehendbar
    1747 Moser,StaatsR. 30 S. 493
  • [edeleute genießen] bloß die staͤdtische abzugsfreyheit, wenn anders ihre guͤter nicht auf der stadtmarkung gelegen sind
    1785 Fischer,KamPolR. I 432
  • in hiesiger stadtmarkung wird dem stadtamt die vollstreckung dieser verordnung ... aufgetragen
    1804 v.Berg,PolR. VII 274
unter Ausschluss der Schreibform(en):