Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmaß
Artikel davor:
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2Stadtmark
3Stadtmark
Stadtmarkt
Stadtmarktmeister
Stadtmarkung
Stadtmaß
, n., auch f.
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für den Herrschaftsbereich einer best. Stadt (III) festgesetzte Maßeinheit; auch das Messgefäß bzw. der Messstab; städt. Eichmaß
bdv.:
Stadtmeß
vgl.
Stadteiche,
Stadtelle,
Stadtfaden,
Stadtfuder,
Stadtgewicht,
Stadthalbe,
Stadtklafter,
Stadtmetze,
Stadtohm,
Stadtscheffel,
Stadtschuh,
Stadtsimmer,
Stadtviertel (I)
- minen herren vnd iren nachkumen ... alle jare zu geben zwey vnd viertzig malter weizzes wirtzburger statmozzes1369 MWirzib. VI 476Faksimile - in Google Books
- aus derselben muttlen ains werdent 20 meczen der rechten statmaͤzz nach dem habermeczen1400 GöttweigUrb. p. 174
- das korn czu schiffe czu furen von der last 2 sol., traglon von der last 1 sc., vor statmose 4 sol.1411 MarienburgKonvB. 256
- [Abgaben:] facit 101 1/2 q 1 messel, gretzer statmas 8 q1479 SteirUrb. 585
- das ain yeder leitgeb hab die recht statmass, die gehaymbt wirdt bey einem statrichtr1497 Preßburg 436
- soll ... zuuerkhauffung solhes traydts die gwondlichen statmaß an yeden obgemelten pläzen zu gemainem brauch der leut aufgericht sein, daran dann aller obgemelter getrayd durch die geswornnen abmesser gemessen werden soll1524 SalzbStPolO. 197
- der castner ... nympt an etlichen orten das getraid bei dem grossen castenmaß eyn und gibt statmaß wider heraus1531 QKulmbach 272
- zwo blechern moßkan mentz[er] statmoiß und pfaffenmaß1536 MarburgRQ. I 471Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- maß wag elln und metzen sollen gefächt und geprennt werden nach der statmaß D.1541 NÖsterr./ÖW. VIII 217Faksimile (ca. 42 KB)
- es sol auch kein burger anderswo hopffenn gemessen nemen, so auff den dorffernn erwachssen, dan in der stadt vnnd mith dem stat maeß, bey einem gulden1573 ZeitzStB. 54r
- daß alle die jenigen, so hinfuͤrter neuwe beuw machen lassen ... den vberhang im zweyten stockwerck ... anderst nicht, als einer elen lang (vnser stattmaaß) ... mag legen lassenFrankfRef. 1578 VIII 2 § 3Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- keiner soll einen scheffel, ehe er mit der stadt-maaß gerichtet ist, zur maaße gebrauchen1599 DirschauWillk. 40Faksimile (ca. 67 KB)
- das der taverner soll ... haben die rechten stattmaß16. Jh. Steiermark/ÖW. VI 266Faksimile (ca. 49 KB)
- seind die casten- und stadtmaas gegen einander geeichet und befunden worden, daß ... beede zu klein gewesen1605 QStBayreuth 201Faksimile (ca. 249 KB)
- daß ... man der frembden kauff-leute und kramer ellen und gewicht nach dem stadt-maas und ellen abmisset, oder er muß eine stadt-maaß kauffen oder so lang entlehnen1705 KlugeBeamte I2 322Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [daß jeder wirth jährlichs eine seiner] maasen vor dasigen stadt magistrat bringen müsse, allwo dan solche maasen mit der ächten hiesiger raths gewöhnlichen stadtmaas ... abgemessen, gesaiget und confrontirt werden1783 LuxembW.(Majerus) III 241
- alle zu markt ankommende gruͤtze, mehl und dergleichen ... muß nicht anders als mit geaͤugtem richtigem stadtmaaß ausgemessen und verkaufet ... werden1796 NCCPruss. X 373Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- das stadt- oder schenkmaaß hingegen, wonach in der stadt der wein ausgeschenkt wird, haͤlt 82 4/10 franz. cubikzoll1805 Zürich/Nelkenbrecher,MünzTschb. 337Faksimile - in Google Books