Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmauer
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, f.
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eine Stadt (II) umgebende Mauer (I) als Teil der Stadtbefestigung, zugleich als Begrenzung des städt. Rechts- und Friedensbereichs
vgl.
Stadtbollwerk,
Stadtfeste (I),
Stadtgraben (I),
Stadtschanze,
Stadttor,
Stadtturm,
Stadtwall,
Stadtwehr,
Stadtwerk (IV)
Sachhinweis: LexMA. VIII 23; HRG.1 IV 1857
- [die schephen schullen czwain enphelhen,] di di statmaur, di graben, di türn, di pruck und ander dinch, daz der stat czu gehort, beschaun und bewarnum 1330 BrünnRQ. 395Faksimile (ca. 261 KB)
- chain trinckgelt mag ein man behaben, den daz vortruncken ist in einem leithaus inderthalb der statmauerum 1330 BrünnRQ. 393Faksimile (ca. 250 KB)
- ob dhain purger, der innerhalb der statmaur und des graben funiftzich phunt wert hab, eines totslages getzigen wirt, ... daz der ... icht beduͤrf dhainer purgelschaft14. Jh. BabbÖstUB. II 288
- wurdi aber der schuldig von des grihtz wegen gejagt, wenn der kaͤmi fuͤr die stat mur uͤber den graben, den sol das griht fuͤrbas nit jagen14. Jh. LeutkirchStR. 24
- swelker user borghere eder user borghersche de burscop upgheve, de scal binnen ver weken darna os untweken buten der statmuren unde also verne also der statplicht went, besete he dar en boven1422 Pufendorf IV app. 306Faksimile - in Google Books
- den tymmerluden, dede verdigeden de regelen bii der stadmuren, 7 s1458 HildeshUB. VII 637Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- es soll auch niemandts auf die stadt-mauren gehen, er sei dan ein geschwornner mittburger. man sol auch nicht stein dauon werffen noch pretter dauon tragen1497 Will,Altdorf 353
- es soll auch niemant vff vnser statmuren in zwinger oder graben geen noch steen, noch einicherley vnsuberkeit daruff oder darin nit machen schütten oder tragen1498 WormsRef. V 4, 25, 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- ob die begrebnis der todten ... ausserhalb der stadtmauer an andern bequemern ort ... verlegt werden soll1542 Mühlhausen (Thür.)/Sehling,EvKO. I 2 S. 392Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- soll hinfürter niemand nahe bei der stadtmeuren bauen, sonder die künftige bäu sechzehen fuß weit davon gelassen werden1558 Jülich/QNPrivatR. II 1 S. 355
- würde er [statartzet] von yemanden zu kranken zu gehn erfordert, soll man ime innerhalb der statmauren von einem gang fünff batzen ... geben1589 SchlettstStR. 431Faksimile (ca. 80 KB)
- haben ... gesagtte rhätte ... das rathauß, stattsmauren, turm ... undtt andere wachthäuser tachlos undt gantz zerfallen ... befunden1604 JbWestfKG. 5 (1903) 99
- der schwedische feld-marschalck ... [hatte] was noch uͤbrig an auffgeworffenen schantzen, statt-mauren, thuͤrnen und thoren ... dem boden gleich machen lassen1644 Buchhorn 335Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- [von dem laster der beleidigten majestaͤt, lands-verraͤtherey:] hieher gehoͤren auch die muͤntz-faͤlscher ... absager, ubersteiger unserer stadt-mauren, auffruͤhrerNÖLGO. 1656(CAustr.) I 61 § 1Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- zu K., alwo der juden zusammenkunft in einem an der stadtmauer abgelegenen hauße waͤre1679 HessSamml. III 125Faksimile (ca. 466 KB)
- [ober- und hals-gerichte sind folgende ubelthaten zu straffen] befugt, nemlich: ketzerey, ... zerbrechung der stadt- und schloß-mauren und verderbung eines ackers1705 KlugeBeamte I2 800Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- obwolen denen canonicis und vicariis die gewoͤhnliche bequemlichkeit des walles ferner gegoͤnnet wird, sollen sie doch auf demselben ... durch graben an der stadt-mauer ... zum nachtheil der stadt nichts vornehmen1725 Staphorst,HambKG. I 2 S. 594Faksimile - in Google Books
- [der controlleur soll] die stadt-mauern, pallisaden und avenues dann und wann in augenschen nehmen, und wenn er befindet, daß luͤcken darinn, wodurch heimlich etwas herein praciticiret werden koͤnte, solches [melden]1736 CCMarch. IV 3 Sp. 457Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wenn also bey strafe verbothen, daß kein fremder soll auf die stadt-mauren steigen1746 Hermann,AnfRGel. 9
- es werden oͤffters bey naͤchtlicher weil waaren zu defraudirung der accis uͤber die stadt-mauer in die stadt practiciret1756 Cramer,Neb. II 14Faksimile - digitalisiert im Rahmen des Projekts "Juristische Zeitschriften 1703 - 1830"
- Churbayern ... behauptet das ganze territorium ... bis an die stadtmauer, sammt dem wasser und der landstrasse, dann zoll und maut1770 Kreittmayr,StaatsR. 270Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- stadtmauern: durch diese soll man ohne allerhoͤchste erlaubniß keine besondere ausgaͤnge oder thuͤren zu machen gestatten1774 RepStaatsVerwBaiern VI 236Faksimile - in Google Books
- weil die scharfrichterey innerhalb der stadtmauer belegen, [werden] gar keine hunde gehalten1781 HistBeitrPreuß. I 230Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- manchmal begrenzt er [gerichtszwang] sich mit den stadtmauren, welches haͤufig der fall bey amtsstaͤdten ist1785 Fischer,KamPolR. I 590Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß denselben [buͤrgerschaften] bei allgemeinen staͤdtischen beduͤrfnissen, z.b. bei errichtung und ausbesserungen gemeiner gebaͤude, der stadtmauer, des pflasters ... eine gemeine dienstconcurrenz obliege1788 Thomas,FuldPrR. I 186Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- das voͤlkerrecht legt den residenzen der souverains, den gerichtshoͤfen, stadtmauern und thoren eine unverletzlichkeit bey1798 RepRecht II 246Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß ... alle ... unsauberkeit an der stadtmauer bei 1 rthlr strafe verboten ... werden soll1800 HeidelbPolGes. 6
- das roͤmische recht legt den mauern uͤberhaupt, und besonders den stadtmauern, eine gewisse heiligkeit oder unverletzlichkeit bey, und in den altdeutschen gesetzen wird diese inviolabilitaͤt bestaͤtigt1802 RepRecht X 179Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die alten ... stadtmauern abgebrochen und ... nur die beibehalten werden sollen, welche die deserzion und accisedefraudazionen verhindern1808 Krug,StaatswPreuß. 284Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die verbindlichkeit, einen nie uͤberbaut gewesenen plaz zu verkaufen, findet nur ... in ansehung solcher ... plaͤze, gaͤrten, aecker etc. statt, welche innerhalb der stadtmauer liegen1815 WirtRealIndex II 426Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK