Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmaut

Stadtmaut

, f.

eine städt. Maut (I) 
bdv.: Burgmaut
vgl. Stadtzoll
  • von der bestetigung der statmaut: wir bestæten auch ewichleich ... di mawtt, di von alten zeiten ... zu der stat ze W. gehort hat
    1. Drittel 14. Jh. WienRQ. 88
  • registrum mutarum in hoc volumine contentarum: primo die stattmaut ze S. fol. 1
    1450 MittSalzbLk. 10, 3 (1870) 25
  • das die inwoner mit den gesten kein gemeinschaft haben sollen, wann dodurch der statmawt vnd anderen genisen abgen mogen
    15. Jh. OlmützStB.(Saliger) 37
  • ordnung, nach welcher ... richter vnd rath der statt R. die gebühr ihrer habenden stattmauth abzufordern befugt sein
    um 1660 Radkersburg 45
unter Ausschluss der Schreibform(en):