Stadtmeier, m.
Stadtmeier, m.
I
Ortsvorsteher, Stadtbürgermeister; häufig vom Stadtherrn (I) eingesetzt und mit richterlichen Aufgaben betraut
bdv.:
Städtmeister (I)
vgl.
Meier (I),
Meier (VI)
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es ist der gebrauch ... das meiger und gericht eines iden jars uff denn osterabenndt allen innheymischen metzingeren ire fleischwagen ... besichtigen ... und so sie nit recht befunden, so soll der stattmeiger den selbigenn metzingen gebitten lassenn ... das sie das selbig licht gewicht ... gerecht machen lassennach 1592 SAvoldStR. 79
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waß ... stadtmeier und stadtschreiber ... an besoldungen jährlich ... zugewiesen haben1762 Ennen,Saarstädte 114
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wäre dem hiesigen stadtmeyer und dem st. Johanner bürgermeister anzubefehlen, daß sie die von beyden städten ... noch schuldigen landgelder ... liefern1776 Gerhard,SaarbrSteuerw. 152
II
ein hochgestellter städt. Verwaltungsbeamter, häufig mit gerichtlichen Zuständigkeiten; oft vom Stadtherrn (I) eingesetzt
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die land-vogtey in Freyenberg durch gedachten stattmeyern M. verwesen zu lassen1762 Cramer,Neb. 32 S. 122
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die von ebendemselben [schultheiß] geordnete stadtmeyer und gericht besorgen die schuldsachen und andere kleine streithaͤndelSchweitz. Museum² (Zürich) 1 (1793) 677
III
Pächter eines Meierguts, das einer Stadt (III) zugehört bzw. dieser zinspflichtig ist
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ob aber damit die summa auch nicht koͤnte abgelegt werden, so erbiethen sich die gliedmassen saͤmtlich ... so daß der herr des capittels, praͤlaten manschafft und der stede meyer wie bishero geschehen darzu geben und thun sollen1525 Treuer,Münchh. 137 [Komp.?]
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die vorstaͤdter und stadt-meier stehen auch unter des raths jurisdiction1804 Hagemann,PractErört. IV 409 Faksimile
IV
(niederer) städt. Amtmann, dem die Aufsicht über die städt. Landwirtschaft obliegt
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stadt maÿr: ich N. schwere ... in gemainer stadt waldt, weingartten, wissmathern und aẅen ... fleissige aufsicht [zu] haben1696 PreßburgEidb. 18