Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmerkzeichen
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, n.
wie Stadtzeichen (VI)
- [sollte ein muͤssiggaͤnger,] so zu dem allmosen zugelassen, obgedachtes ihme zu beglaubigung dessen gegebenes stadtmerckzeichen einem andern etwelchen vortheils oder nutzens halber uͤbergeben ... [sollen ihn] die bittel oder stadt-knecht auß der stadt fuͤhren1686 Weingarten,BöhmLO. 408