Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmerkzeichen

Stadtmerkzeichen

, n.

wie Stadtzeichen (VI) 
  • [sollte ein muͤssiggaͤnger,] so zu dem allmosen zugelassen, obgedachtes ihme zu beglaubigung dessen gegebenes stadtmerckzeichen einem andern etwelchen vortheils oder nutzens halber uͤbergeben ... [sollen ihn] die bittel oder stadt-knecht auß der stadt fuͤhren
    1686 Weingarten,BöhmLO. 408