Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmetzger

Stadtmetzger

, m., Stadtmetzler, m.

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in einer Stadt (II) ansässiger Metzger (I) 
  • das die frembden mezlere ... stehen mogen on eintrag und verhinderung der statmezler 
    1279 WürzbPol. 34
  • damit nun auch irenthalb [dorff metzger] ein ordnung vnd (souil muͤglich) ein gleicheit mit den statt metzgern troffen werde
    1554 Reyscher,Ges. XII 264
  • ob zwischen dennen ... land- und statt-mezgern ... strittigkeiten fuͤrfallen
    1599 NÖLREntw. I 2 § 4
  • K., witwe des ... bürgers u. stadtmetzgers K.W.
    1632 JbStraubing 60 (1957) 82
  • daß ... das amt den rath in handhabung der policey und gerichtsbarkeit uͤber die stadt-metzger nicht stoͤren solle
    1772 Cramer,Neb. 121 S. 101
  • [zwei fleischhauer sind verbunden] gleich den stadtmetzgern dem domkapitel aͤhnliche abgaben zu leisten
    1790 Thomas,FuldPrR. III 245
unter Ausschluss der Schreibform(en):