Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmühle

Stadtmühle

, f.

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einer Stadt (III) zugehörige, häufig von dieser verpachtete Mühle (I) 
  • besehin, ab das wasser ... das under statmole von B. geeth aws der Oder und flewsset yn dy Olaw ... vermischet mit enandir
    1420 SchlesDorfU. 153
  • den muͤllerpacht bey den rath auf der stadt-muͤhlen und allen anderen muͤhlen
    1543 HistBeitrPreuß. I 97
  • dasz die pauren ihr getreyde nirgends als in den stadtmuehlen sollen mahlen lassen
    um 1569 (Hs.) ThornStChr. 181
  • [meisterstückh:] ein mhüleisen mit aller zugehorung, wie mans alhie in der stattmüln pflegt zu geprauchen
    1587 FrankfZftUrk. I 494
  • das die stadtmuhle alhier ... uffs teuerste hinfuro verpachtet und ausgelassen, auch in dieser und andern muehlen die muehlordnung ... in gute acht genommen und die ubermeßige entwendung in muhlen [möchten abgeschafft werden]
    1609 MittMeißen 2 (1887/91) 534
  • wenn in einer vor den staͤdten belegenen stadt-muͤhle auch leute vom lande, welche der accise-abgabe nicht unterworffen, mahlen, sollen die saͤcke mit dem nahmen ... gezeichnet seyn
    1736 CCMarch. IV 3 Sp. 467
  • solle die stadt-muͤhle auf 6 jahrlang an den meistbietenden ... in bestand uͤbergeben werden
    1772 Cramer,Neb. 122 S. 267
  • die muͤhlen-casse, von welcher die einkuͤnfte aus saͤmmtlichen hiesigen stadt-muͤhlen [eingenommen werden]
    1785 Krünitz,Enzykl. 33 S. 226
unter Ausschluss der Schreibform(en):