Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtmusikant

Stadtmusikant

, m.

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(vereidigter) Musiker in städt. Diensten; ua. im kirchlichen Bereich, als Turmbläser und bei Festen eingesetzt, auch mit stadtwächterlichen Aufgaben
bdv.: Stadtmusikus
  • bestallung des stadt musicanten in Cölln: ... daß er ... sein ambt so woll in der kirche alß auch auff den tuhrm [versehen soll]
    1687 Sachs,BerlinMusikg. 237
  • verordnung, denen stadt-musicanten keinen eingriff zu thun
    1696 CCMarch. VI 1 Sp. 631
  • [Hofzeremoniell:] daruͤber stund die buͤrgerschafft im gewehr, mit 3. faͤhnlein, mit ihrem spiel, und denen stadt-musicanten 
    1720 Lünig,TheatrCerem. II 1559
  • so haben wir [Stadtrat] ... unserm cantori und stadt musicanten ... ansagen lassen, auff der orgel nicht zu musiciren
    1724 Krause,MusikEvWestf. 110
  • dabei [Schützenfest] allezeit die stadtmusikanten, wann getroffen, mit trompeten und pauken sich unter einem zelte hören ließen
    1734 Werner,Kirchenmusik 230
  • [Rathauseinweihung:] von denen stattmusikanten aus der nebenstuben durch die fenster mit zincken und posaunen geistliche lieder
    1740 FriedbergGBl. 15 (1940) 169
  • [bey feuer:] der stadt-musicant soll zugleich lerm blasen und der kuͤster die glocke ziehen
    1751 NCCPruss. I 40
  • thurnermeister, kunstpfeifer, stadtmusikanten, zinkenisten sind diejenigen instrumental-musici, welche nach inhalt höchster kaiserlicher privilegien gewisse jahre in der lehr aushalten ... von rechtswegen darf sich ein solcher ausgelernter kein einziges instrument zu traktieren ausnehmen
    1763 Werner,Kirchenmusik 211
  • unter demselben [polizeykollegium] sortiren auch der rathskellermeister, der stadtmusikant, der stadtkuhr und der feuermeister
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 95
  • muß künftig jeder anzustellende stadt-musikant ... eine concession bei dem landrath des kreises lösen
    1810 Sachs,BerlinMusikg. 263
unter Ausschluss der Schreibform(en):