Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtnahrung
Artikel davor:
Stadtmühle
Stadtmüller
Stadtmünze
Stadtmünzmeister
Stadtmusikant
Stadtmusikus
Stadtmutter
Stadtnachrichter
(Stadtnachtwache)
Stadtnagel
Stadtnahrung
, f.
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Beruf, Gewerbe, dessen Ausübung nur in einer Stadt (II) möglich oder zulässig ist
vgl.
Braunahrung,
Nahrung (III)
- wo auch ein kind sich zum handwerck oder stadt-nahrung begeben wollte, soll solches demselben unbenommen seyn1624 Klingner I 412Faksimile (ca. 82 KB)
- zu guter policey mit gehoͤret, daß ... die land- und stadt-nahrung von einander unterschieden bleiben1693 BremPolO. 8Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- städte haben das monopolium in stadt-nahrungen, dörfer in land-nahrungen1754 Schmelzeisen,PolO. 295
- es ist dise stadt-narung dem adel nicht anders zu vergoͤnnen, als wenn er das recht eines gastwirts-hauses hergebracht hat1757 Estor,RGel. I 606Faksimile (ca. 160 KB)
- das bierbrauen als eine vorzuͤgliche stadtnahrung ... die auf dem lande nicht getrieben werden sollte1758 v.Justi,Staatsw. I 505Faksimile (ca. 86 KB)