Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtoffizier

Stadtoffizier

, m.

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Offizier der Stadtgarde 
  • [daß] die stadtofficiers bis auf den fähndrich incl. ... unter die honoratiores gehören
    1685 ZDKulturg. 2 (1857) 167
  • das wache-gericht ... wird mit einem deputato aus dem rath und dreyen assessoribus aus dem mittel der stadt-officiers alljährlich besetzt
    1771 HannovGBl. 8 (1905) 53
  • [ein gemeiner diener soll] alle wirthshäusser nach vorgelegter ordnung alltäglich mit zuziehung deren hierzu bestellten stadtofficiers visitiren
    18. Jh. RheingauLändlRQ. 29
  • wo ein stadtrath besteht, soll zu jeder spruͤtze ein rathsglied, ... wenigstens ein stadt-officier [ernannt werden]
    1808 v.Berg,PolR. VI 2 S. 727