Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtoffizier
Artikel davor:
Stadtobere
Stadtoberkammeramt
Stadtoberrichter
Stadtoberste
Stadtobliegen
Stadtobmann
Stadtobmannschaft
Stadtobrigkeit
Stadtobristenbefehl
Stadtobristenstelle
Stadtoffizier
, m.
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Offizier der Stadtgarde
vgl.
Landschaftsoffizier
- [daß] die stadtofficiers bis auf den fähndrich incl. ... unter die honoratiores gehören1685 ZDKulturg. 2 (1857) 167
- das wache-gericht ... wird mit einem deputato aus dem rath und dreyen assessoribus aus dem mittel der stadt-officiers alljährlich besetzt1771 HannovGBl. 8 (1905) 53
- [ein gemeiner diener soll] alle wirthshäusser nach vorgelegter ordnung alltäglich mit zuziehung deren hierzu bestellten stadtofficiers visitiren18. Jh. RheingauLändlRQ. 29
- wo ein stadtrath besteht, soll zu jeder spruͤtze ein rathsglied, ... wenigstens ein stadt-officier [ernannt werden]1808 v.Berg,PolR. VI 2 S. 727Faksimile - in Google Books