Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtordnung

Stadtordnung

, f.

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eine Stadt (II) und ihre Bewohner betreffendes amtl. Regelwerk, insb. mit polizeirechtlichem Inhalt; auch: (gute) Rechtsordnung einer Stadt (III) 
  • stadtordnung: ... die j. soͤllen in ungelt sein mit allen iren keufen und in allem gebrauch wie die cristen
    1488/89? UrkJudRegensb. 199
  • so ist aber gemeiner oberkeit der sicherest schirm: veste, trüwe, einhelligkeit in rat und tat, zuvor nach got, nach der warheit, nach statordnung 
    1499 ArchBern 27 (1924) 166
  • kein hawsgenos in der stat L., es sey frawe oder man, sol füran gehalten oder eingenumen werden, er hab dann vor bürgerrecht ... nach der statordnung erworben
    1506 LeutenbergStR. 456
  • solch und dergleichen straff oder busgeld, so gerichtlichen oder in craft gemainer stadtordnung gefelt, sol gemainem nutzen zu gutt eingenomen ... werden
    1525 Fries,OstfrkBauernkr. II 236
  • ist der nuͤrnbergerischen statordnung ... von vischerey der wasser, see vnd weyer, so sy wider jren gewonlichen lauff auffsteigen, vnnd auff aines andern grund außgeen, ain sunderer artickel ... begriffen
    1544 Perneder,Inst. 29r
  • ein statut oder stattordnung, wann es ... die krafft eines contracts hat, mag es nit widerrůffen werden
    1550 Gobler,Rsp. 20r
  • in eyner gemeynen lands oder stattordnunge ist versehen, daß der jehnig, so waffen oder wehre tregt, vmb hundert ... gestrafft werde
    1565 Damhouder,Praxis 133r
  • was aber satzverhandlung, burkhrecht, zins, so nit dern von Wienn sonder anderer herren grundbuech unterworfen, [betrifft], die bleiben mit jurisdiction vermüg khais. mat. neugegebener statordnung nachmals vor dem statgericht billich
    1566 Tomaschek,Wien II 189
  • die stattordnung, so weilandt kaiser F. ... genedigclich confirmiert
    1578 WienRQ. 318
  • wie lange die kinder ungetaufet liegen sollen, ist in der stadtordnung versehung
    1620/22 Stade/Sehling,EvKO. VII 1 S. 58
  • eine unumbgängliche notturft, ... eine neue instruction oder stattordnung ... verfassen zu lassen
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 469
  • die stadt- und marktsordnung ... verlangt die ellen-, maaß- und gewichts-bezeichnung ... zu marktszeiten ... unter behoͤriger strafe anzusehen
    1774 Wagner,Civilbeamte II 198
  • in ansehung des taubenhaltens trift man allerhand besondere landesgesetze, stadt- und dorfordnungen, auch gewohnheiten an
    1780 Gabcke,DorfBauernR. 289
  • stadtbediente, adeliche, fremde [sind] ... theils nach dem herkommen, theils vermoͤge besonderer stadtordnungen von dessen gerichtsbarkeit eximiret
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 178
  • wo in einer stadt freiheit oder stadtordnung auch fuͤr dieses oder jenes nicht zuͤnftige gewerbe ... die erlangung des buͤrgerrechts ... vorgeschrieben sey
    1807 SammlBadStBl. I 438
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