Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpfänder

Stadtpfänder

, m.

städt. Amtsträger, der Abgaben und Bußen eintreibt; auch mit polizeilichen und niedergerichtlichen Aufgaben
  • überlüfe aber ymants den andern in seinem aigentumb ausserhalb unserer stat, es were in wein-, kraut- oder obßgerten, ... und tut ainem gweltige iniuri mit schlahen und verwondung an, der verfellt in pen und pueß gegen unser statpfendter in 100 und 20 pfund unnachlassig zu bezalen
    1521 WindsheimRef. 186
  • were aber die person, die mit worten angetasst ist, dermassen, wie die schme und der bezig laut, so sol der beclagt ... darumben unser statpfender zu straf und frevel uf unser erkenntnus verfellt und dem clagenden tail alain die aufgeloffen expens und scheden ... belegt werden
    1521 WindsheimRef. 181
  • dieweil zu jetzt furgefallenen wettertagen das burgerschlittenfahren wider angehen wirt ... soll man dem stattpfenter befehlen, eine verzeichnus zu machen aller deren, so dise tag fahren werden
    1599 MittNürnberg 7 (1888) 274
  • rindmetzgern ... soll man durch die stadtpfaͤnder auferlegen, solches sein haus andern leuten um zinnß zu verlassen und sich der ordnung gemaͤs, an die Pegnitz ... zu setzen
    1683 Lahner,Samml. 580