Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpfarrer

Stadtpfarrer

, m.

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Pfarrer (I) an einer Stadtkirche 
  • yn vnseres rathis kegenwertikeit gesessen hat der ersame man her N.L. vnser stad pharrer 
    1437 PosenAC. I 37
  • [ain zechmaister solh] järlich in beysein des statpharrers, ob der auch dabey sein will, aufrichtige raittung thuen
    1524 SalzbStPolO. 91
  • sein vatter habe sich nicht von dem ordinari herrn stadt-pfarrer, ... sondern von einem gey-pfarrer ... copulirn lassen
    1670 Abele,Unordn. I 229
  • die geistliche bediente in staͤdten ... sollen geben wie folgt: ... stadt-pfarrer und ober-diaconus ... 10 fl.
    1694 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 299
  • und soll ... ein stadt-pfarrer nicht mehr als hundert reichs thaler an geld, anderthalb fuder wein und fuͤnff und zwantzig malter korn haben
    1721 Struve,PfälzKHist. 800
  • dass zwey scholarchen, deren einer der stadtpfarr ..., der andere ... der herr königs-richter sein, und das schul-wesen nach allem vermögen in vigore zu erhalten, ... sein sollen
    1724 SiebbSchulO. I 139
  • daß von dem stattpfarrer zu S. auf anhaltendes verlangen des juden kinds mit dem würcklichen heiligen taufactu fürschritten werde
    um 1758 Schaab,GJudMainz 384
  • damit derselbe nicht ohne geistlichen trost sterbe, solle einem solchen krancken meister unter 2 fl. straf dem stadtpfarer inzeiten [die kranckheit] anzudeuten verbunden sein
    1763 PreßbZftUrk. 60
  • da die censurgeschaͤfte erst spaͤt zwischen dem zeitigen herrn rathskonsulenten und stadtpfarrer getheilt wurden
    1799 Beyschlag,BeitrNördl. II 62
  • dieses [censur-]gericht besteht in staͤdten aus dem stadt-pfarrer, buͤrgermeister und einem rathsgliede
    1806 Roman,BadKirchR. 207
unter Ausschluss der Schreibform(en):