Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpfarrherr
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Stadtpfarrherr
, m.
wie Stadtpfarrer
- sollen die dorf-pfarherr von erzeigunge solches ernstes seinem superattendenten oder nechsten stadt-pfarherrn umb rath zu fragen schuldig sein, damit nicht ... unbedechtig in solchen hohen dingen etwas gehandelt werde1557 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 325Faksimile - digitalisiert von der UB Heidelberg
- der stadt pfarherr soll vom rath und der gemeine erwehlet und beruefen werden1584 SchlesKirchSchulO. 56
- ward der herr vnter 36 stattpfarrherrn der zwelffte im landts Bayrn, im hohen ansehen1625 VerhNdBayern 9 (1863) 76