Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpfarrherr

Stadtpfarrherr

, m.

wie Stadtpfarrer 
  • sollen die dorf-pfarherr von erzeigunge solches ernstes seinem superattendenten oder nechsten stadt-pfarherrn umb rath zu fragen schuldig sein, damit nicht ... unbedechtig in solchen hohen dingen etwas gehandelt werde
    1557 Sachsen/Sehling,EvKO. I 1 S. 325
  • der stadt pfarherr soll vom rath und der gemeine erwehlet und beruefen werden
    1584 SchlesKirchSchulO. 56
  • ward der herr vnter 36 stattpfarrherrn der zwelffte im landts Bayrn, im hohen ansehen
    1625 VerhNdBayern 9 (1863) 76