Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpfarrkirche
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Stadtpfarrkirche
, f.
städt. Pfarrkirche (I)
bdv.:
Stadtkirche
- unsere stattpfarrkirche [solle] ... uns wiederumb zu verrichtung unseres schuldigen gottesdiensts restituiret werden1643 ZMährSchles. 2 (1898) 29
- weilen seine hochfürstlichen gnaden den zehent dem magistrat zu nutzen der kürchen überlassen haben wollen, ist auch resolvirt ... den abwerfenden nutzen ... zur stadpfarr-kirchen zugeben1730 MHungJurHist. IV 2 S. 700Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK
- wer also ohne erhöblicher ursach [bei der procession] ausbleibete, solle ... ein pfund weis oder gelben wax straf zu stadtpfarrkirchen ... verfallen sein1763 PreßbZftUrk. 56
- in jeder stadtpfarrkirche [ist] an sonn- und feiertagen eine kurze fruͤhpredigt fuͤr die dienstbothen, sodann spaͤter eine predigt fuͤr die uͤbrige pfarrgemeinde zu halten1790 LexÖstVerordn. 138Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)