Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpfennig

Stadtpfennig

, m.

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eine städt. Abgabe
  • dass die gemeine stattpfenningen, ... zu mehr notwendigen reparationen des statthauss vndt anderer gebauwer ahngewendt worden
    1695 CartLux. 293
  • ein jedweder buͤrger, wann er angenommen worden, [soll] nebst leistung der huldigungs-pflicht, der abbtißin auch einen statt- und pflicht-pfenning ... geben und erlegen
    1749 Moser,StaatsR. 40 S. 260