Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpferd

Stadtpferd

, n., im Pl. auch Städtepferde, n.

Pferd (I), das von einer Stadt (III) für gemeinschaftliche Bedürfnisse sowie zum Amtsgebrauch zu halten ist
  • die stadt-pferde sollen von niemandt muttwillig gebrauchet werden, alleine zu der stadt notturfft und zun ehren, bey 3 marcken
    1599 DirschauWillk. 52
  • was wir wegen der dienst-fuhre oder stadt-pferde ... geordnet ..., daß ... von dem ganzen städtlein zu unserm behuf und aufwartung zwey pferde in steter bereitschaft sollen gehalten werden
    1621 PommMbl. 4 (1890) 69
  • daß der stadthöfer specialiter darauf mit zu beeydigen, daß er die stadt pferde zu keinem andern, als der gemeinen stadt nütz- und nöhtigen behuff gebrauchen laßen wolle
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 194
  • denen, so pferde halten und bürgerliche nahrung treiben, ... [ist] anzubefehlen ..., daß sie, so bald die trommeten, trommel und sturm glocken gerühret werden, mit denen stadt-pferden an gewiße öhrter sich einzufinden gehalten
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 202
  • die staͤdte-pferde des raths, wo und wenn deren vorhanden, sollen nahe bei den großen spritzen gehalten werden
    1776 Preußen/v.Berg,PolR. VI 2 S. 665
unter Ausschluss der Schreibform(en):