Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpferd
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Stadtpferd
, n., im Pl. auch Städtepferde, n.
Pferd (I), das von einer Stadt (III) für gemeinschaftliche Bedürfnisse sowie zum Amtsgebrauch zu halten ist
bdv.:
Städterpferd
- die stadt-pferde sollen von niemandt muttwillig gebrauchet werden, alleine zu der stadt notturfft und zun ehren, bey 3 marcken1599 DirschauWillk. 52Faksimile (ca. 70 KB)
- was wir wegen der dienst-fuhre oder stadt-pferde ... geordnet ..., daß ... von dem ganzen städtlein zu unserm behuf und aufwartung zwey pferde in steter bereitschaft sollen gehalten werden1621 PommMbl. 4 (1890) 69
- daß der stadthöfer specialiter darauf mit zu beeydigen, daß er die stadt pferde zu keinem andern, als der gemeinen stadt nütz- und nöhtigen behuff gebrauchen laßen wolle1724 MittKönigsberg 2 (1910) 194
- denen, so pferde halten und bürgerliche nahrung treiben, ... [ist] anzubefehlen ..., daß sie, so bald die trommeten, trommel und sturm glocken gerühret werden, mit denen stadt-pferden an gewiße öhrter sich einzufinden gehalten1724 MittKönigsberg 2 (1910) 202
- die staͤdte-pferde des raths, wo und wenn deren vorhanden, sollen nahe bei den großen spritzen gehalten werden1776 Preußen/v.Berg,PolR. VI 2 S. 665Faksimile - in Google Books