Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtpforte

Stadtpforte

, f.

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wie Stadttor 
  • do hetten sü die statporten beschloßen und besetzet mit hůte der andtwerke gewofent
    1362 Closener 123
  • kein von adell ... soll malz-mehl oder bier zum verkauf einfuͤhren, ... weswegen dann bey allen stadts-pforten ... von öf- bis schließung der pforten genaue aufsicht soll geschehen
    1485 RevalStR. II 18
  • das wyr offen brieue uf kirchen, raithuiser und statpfortzen uffschlagen laissen
    1559 Vaßen,WVGJülich 90
  • so ein burger an die stattpforttenn gebottenn wer die selbige zu verhuetten und sich ... mit pfortteneren schlagenn thett und ein hader oder zannck mit innen anfangen wurde ... so were der scheffenn die busz zu erkennen zweymall 60 ß 2 h
    1591 SAvoldStR. 60
  • daß auß keinen geringen ... ursachen einige dieser stadt-pforte ... bey nacht-zeiten nach dem beschluß eroͤffnet werden solle
    1592 (ed. 1740) MünsterPolO. 39
  • [ordnung] wegen öffnung der stadtporten nächtlicher weyl
    1616 LaufenburgStR. 235
  • die alte leuth [musten] die richter-stell vertretten und bey gemeiner stadt-pforten sitzen, uͤber aller sachen beschaffenheit urthlen und den schluß fehlen
    1695 AbrahSCl.,Judas IV 272
  • [daß] zu unterhaltung der stadt-pforten, mauern und wasserleite ... unnöthige kosten verhütet werden
    1718 IserlohnUB. 250
  • res sanctæ ..., welche per pœnalem sanctionem vor derer privat-personen ihrer beleidigung beschuͤtzet sind; z.e. die stadt-mauern, die stadt-pforten 
    1746 Hermann,AnfRGel. 229