Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtprediger

Stadtprediger

, m.

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Prediger (II) an einer Stadtkirche; auch: wie Stadtpfarrer 
  • man helt auch noch statt eines eigen predigers die zwehn statprediger das wort gots im stift alle feyertage ... zu vorkuͤndigen
    1528 MittOsterland 1, 4 (1841/44) 66
  • [studium theologiae:] daß sie zu ausgang der bstimpten fünf jar ... hoff- oder stattprediger werden mögen
    1560 Hessen/Sehling,EvKO. VIII 172
  • laufende ausgaben: stadtprediger 42 [rtlr.]
    1698 IserlohnUB. 227
  • dafern auch jemand von evangelischer religion ... sich angaͤbe, zu der roͤmisch-catholischen religion zu treten, soll derselbe ... keinesweges angenommen werden, es sey dann das vorhaben zuvor seinem bisherigen evangelischen beicht-vater oder sonst jemanden von denen ... hof- oder stadt-predigern angemeldet ... worden
    1713 BrschwLO. I 1050
  • sollen die prediger aller orten, so wie die stadtprediger in Bremen ... zu thun gewohnt gewesen, alle kinder ihres kirchspiels ... in die kirche kommen lassen und den catechismum mit denselben treiben
    1752 SchulO.(Vormbaum) III 473
  • betreffend die [beurlaubte] getraute und getaufte militair-personen, ... so haben die stadt- und land-prediger der orten, wo jene sich aufhalten, hiervon das verzeichniß ... aufzufuͤhren, weil diese leute als einwohner des orts consideriret werden
    1765 NCCPruss. III 1322
  • [dieses armen-directorium versammlet sich nebst] den drey ersten stadtpredigern, dem stadt-physicus und den aufsehern der districte, um den nothleidenden ... den oͤffentlichen beystand anzuweisen
    1772 VerordnAnhDessau I 139
  • insbesondere muͤssen die beide stadtprediger als mitglieder der special-direction sich der armen alles alters, die sich in dem kirchspiel aufhalten, vorzuͤglich annehmen
    1808 Oldenburg/v.Berg,PolR. VI 2 S. 907
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