Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadträuber
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, m.
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in einer Stadt (II) tätiger Räuber (I), Dieb
- da köpft man die zwen statrauber, heten hie zu N. pei naht die kandel, die piret und das gelt den weinschenken vom zalpret genumen1506 NürnbChr. V 697Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)