Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stadträumig
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Stadtrathaus
stadtratsabgeordnet
Stadtratschlag
Stadtratsperson
Stadtratsschreiber
Stadtratsverwaltung
stadtratsverwandt
Stadtratsverwandte
Stadträuber
Stadtrauchfangkehrer
stadträumig
, adj.
aus einer Stadt (II) flüchtig; um sich der dortigen Gerichtsbarkeit zu entziehen
bdv.:
stadttrünnig
vgl.
landräumig (I)
- daß der abwesend land oder stattraumig vnd verbannt mißthaͤter ohn alle entgeltniß moͤchte entleibt werden1565 Damhouder,Praxis 47rVolltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- [ist der zinßraicher] entlauffen vnd stattreumig worden, daß die zinßherrn als dann sich selber vor vnserm scheffenraht zusammen bescheyden vnd begert haben, ... daß ein jeder zinßherr seinen zinß ... durch guͤlt vnd waͤhrbrieffe oder instrumenta hat darthun ... muͤssenFrankfRef. 1578 II 8 § 1Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- daß diejenige buͤrger, so in verwiechener unruh stadtraͤumig worden, zu vermeidung neuer zweytracht und aufruhr ohne bewilligung des rahts nicht wiederum in die stadt solten genommen werden1668 Fugger,Ehrensp. 737Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg