Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): stadträumig

stadträumig

, adj.

aus einer Stadt (II) flüchtig; um sich der dortigen Gerichtsbarkeit zu entziehen
  • daß der abwesend land oder stattraumig vnd verbannt mißthaͤter ohn alle entgeltniß moͤchte entleibt werden
    1565 Damhouder,Praxis 47r
  • [ist der zinßraicher] entlauffen vnd stattreumig worden, daß die zinßherrn als dann sich selber vor vnserm scheffenraht zusammen bescheyden vnd begert haben, ... daß ein jeder zinßherr seinen zinß ... durch guͤlt vnd waͤhrbrieffe oder instrumenta hat darthun ... muͤssen
    FrankfRef. 1578 II 8 § 1
  • daß diejenige buͤrger, so in verwiechener unruh stadtraͤumig worden, zu vermeidung neuer zweytracht und aufruhr ohne bewilligung des rahts nicht wiederum in die stadt solten genommen werden
    1668 Fugger,Ehrensp. 737
unter Ausschluss der Schreibform(en):