Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtrat

Stadtrat

, m.

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I aus den Ratsherren (I), zT. auch weiteren Personen bestehendes Herrschaftsgremium einer Stadt (III); idR. unter dem Vorsitz eines Bürgermeisters (I), Schultheißen (I) oder Städtmeisters (I) 
  • das sye ... alle jahr drey ainen jungen vnnd zwen elter maister erwöllen sollen, zu beschauen, das die auch alweg ... zu handt vor ainem statt rath schweren
    1313 Grünberger,PassauZünfte 202
  • [vsspruch umb drittehalbe hube richtergutes:] das vorbasme der stadtrat czu H. ... von czehen ruten sullen mit den richtern leyden, ... und von den andern zwenczig ruten sullen dy gebauwer
    1421? GlatzGQ. II 111
  • der erbherre adir der statrath mag ym [knecht] vorbyten ... unnuczliche czerunge und seynes gutis weggebunge, biß her eynundczwenczig jar alt wirt
    um 1490 RechterWeg II 1126
  • das albegen am dritten jar ... aus dem statrat ettlich personen ... in den aussern rat und aus dem ausseren rat daentgegen sovil personen in den statrat genomen [werden]
    1526 WienRQ. 279
  • als unnser vorvordern fursten von O. in dem statrat in unserer stat W. bisher anwaldt gehabt, die unnsers statrats zu W. anwald genannt worden
    1526 WienRQ. 280
  • es sollen auch die eltisten der knapschafft bey unserm bergwerck ... deß sitzen bey dem stadt-rath ... erlassen seyn, damit sie ihren befehlen desto beruhiger außwarten moͤgen
    JoachimsthalBO. 1548 II 90
  • [inn den irrungen zwischen I. vnnd N.] ist durch den stadtrath zu N. nach anspruch, antwort, besichtigung des augenscheins ... zu recht gesprochen
    1568 Zwengel 236v
  • der gemein statrait aber von 49 personen und mannen ist die rechte principal burgerliche oberkeit, wilche kraft des verbuntbreifs von allen amten und gaffeln erwelt [wird]
    1588 BuchWeinsberg IV 29
  • solchem unserm hoffrichter ... seynd von altersher dreyzehen assessores oder urtheilsprecher auß dem stattrath zu R. zu geordnet
    1610 Wehner,HofgRottw. 3
  • hat das capitl nach dem hoff und stattrat geschickt
    1615 MittSalzbLk. 13, 1 (1873) 122
  • wie ... die maister des beutlerhandwerks von damaligen löblichen hiesigem stattrhat eine gewisse handwerksordnung erhalten haben
    1647 PreßbZftUrk. 264
  • hat ein ehrsahmer stadt-rath obernannter stadt T. diese instruction und ordnung ... aufgerichtet
    1661 CAustr. III 161
  • der große stadt-raht (welcher in niederdeutscher sprache gemeiniglich der breede raat ... genennet wird ...) wird aus den geschlechtern oder fuͤrnehmsten und reichsten der buͤrgerschaft, nach inhalt der alten satzungen, nur allein erwaͤhlet: und besteht in der einen stadt, als zu Leiden, in 40 ... gliedern
    1677 Zesen,NlLeue 611
  • derselbe [burgermaister] solle auch in dem stattrath nach beschehenen vortrag der in berathschlagung kommenden sachen ... nach angehöhrten rathsstimmen hierüber das conclusum ... machen
    1690 OÖsterr./ÖW. XII 470
  • [Abgaben:] syndici, bei stadt-raͤthen, wie die rathsherren
    1747 CAug. Forts. I 2 Sp. 487
  • ein salzwerk, so aus 2 salz-brunnen und 34 kothen bestehet, welche ... denen adelichen familien, woraus der stadt-rath besetzt wird, eigenthuͤmlich gehoͤren
    1781 HistBeitrPreuß. I 15
  • in hiesiger stadt ... stehet dem klaͤger frei, ob er gegen einen buͤrger in erster instanz bei dem ober-amt oder beim stadt-rath klagen will
    1784 Bachmann,PfalzZwbrStaatsR. 269
  • die kaufleute muͤssen ... ihrem stadtrathe den zolleid abschwoͤren, woruͤber sie hernach ein zeugnis empfangen
    1785 Fischer,KamPolR. II 435
  • der stadtrath, der seine mitglieder ohne theilnehmung der buͤrgerschaft ... selbst waͤhlet, bestehet aus vier buͤrgermeistern ..., aus zwey syndicis und aus vierzehn rathsherrn
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 88
  • wornaͤchst denn die sache in vollem stadtrathe in gegenwart des oberamtes vorgenommen werden muß
    1788 Thomas,FuldPrR. I 144
  • der hiesige stadtrat als organ sämtlicher bewohner Bonns
    1815 NrhAnn. 160 (1958) 200
II Mitglied eines Stadtrats (I), Ratsherr
  • aid der burgermaister vnd staträte 
    1524 SalzbStPolO. 16
  • der feuer und billettier-herren ambt und verrichtungen betreffend, ... sind dazu 2 stadt rähte gesetzet, denen dann ... 2 groß- und 2 klein bürger zuzuordnen seyn
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 174
  • [ich schwöre, daß ich] dem jetzigen erbherrn der stadt S. und seinen nachfolgern, ferner dem bürgermeister und den von ihm bestätigten stadträthen treu und gehorsam sein [werde]
    1775 Wuttke,Städteb. 135
  • die stadtraͤthe haben ... keinen besonderen rang, und sind sowohl fuͤr ihre personen als in ruͤcksicht des ganzen rathes der gewoͤhnlichen gerichtsbarkeit ihres ober- oder stadtschultheisenamtes unterworfen
    1788 Thomas,FuldPrR. I 139
unter Ausschluss der Schreibform(en):