Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtrechnung

Stadtrechnung

, f., im Pl. mit Bezug auf mehrere Städte Städterechnungen, f.

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(oft auf ein Jahr bezogene) Auflistung und Abrechnung der Einnahmen und Ausgaben einer Stadt (III) oder einzelner städt. Behörden
bdv.: Stadtreitung
  • [formündern obliegt] jerlich vor unsern amptleuten und dem gerichte ... zu der zeit, so man andre statt- oder dorfrechnungen höret, auch erbare rechnung [tun]
    BadLO. 1495 § 7
  • nach verkuͤndigung des neuen raths soll der alte rath ihre stadtrechnung mit fleiß verfertigen und dem neuen rath ... einen tag dazu ... gebiethen laßen, solche rechnung anzuhoͤren
    SaalfeldStat.(1558) 131
  • ein seckelmeister soll schwören, ... ohne beysein eines schultheißen oder stattrechneren ... [keine] stattrechnungen auffzunemmen
    1593 LuzernSTQ. IV 303
  • ieder zit, so die stadtrechnunge eins rats alhie gehort, [wurden] von ieglicher zunft zwo personen darzue geordent
    16. Jh. NArchHeidelb. 10 (1913) 39
  • hatt sich aus ... vorigen jharrechnungen ... befunden, .... das ... iedes jhars in gemeiner stattrechnunge etzliche hundert thaler erobertt undt in residuo über alle ausgabe verplieben, dieselbe aber niemals zuer rechnunge gebrachtt, sondern einbehaltten undt zui eignem nutz angewendt [wurden]
    1604 JbWestfKG. 5 (1903) 94
  • stattcammerer und rath, denen sammentlich die verantwortung der stattrechnung obgelegen
    1610 Innviertel/ÖW. XV 96
  • wann man die gantze statt rechnungen, alß spital- kirchen- seckhel- vnd bauwmeister rechnung ... einnimbt, [sollen] darbey der clein rath volkommen, zwen rechner vom grossen rath vnd zwen von der burgerschafft ... sein
    1625 MellingenStR. 399
  • [der Scharfrichter soll seine Mahlzeiten selbst bezahlen, da] solch exorbitation weder in den alten statt-rechnungen befindlich noch ander orthen gebräuchlich seyen
    1671 Schuhmann,Scharfrichter 130
  • die straf aber soll nicht denen forst-beambten zugehen, sondern der behoͤrde nach, bey der stadt-rechnung in einnahm gebracht [werden]
    1699 Weißenburg i.N.Stat. 283
  • als wird er ... zu mehrerer richtighaltung der stadtsrechnung fürohin die von denen stadtweinen einnehmenden ... gelde ... in das stadtcammerambt ... liefern
    1700 MHungJurHist. IV 2 S. 600
  • zu ausgange des jahres soll der stadt-einnehmer ein buch in folio eingebunden fertig halten, um darin auf folgende maasse und weise die ganze stadt-rechnung unter ihren ordentlichen rubriquen rein einzuschreiben
    1711 CCHolsat. III 1233
  • daß selbige [räthe] der landesregierung jedesmal mit beiwohnen, ... alle militaria, contributionssachen, städterechnungen ... respiciren
    1714 ActaBoruss.BehO. I 764
  • die ausgelegten einwechselungskosten ... sollen in denen amts-, stadt- und anderen rechnungen gutgethan ... werden
    1737 HadelnPriv. 404
  • sollet ihr, stadtmeier und bürgermeister ... von künftiger niederlage eures amtes an zu rechnen, längstens in drei monat frist ... eure stadtrechnungen stellen
    1768 Ennen,Saarstädte 243
  • obschon die verwaltung des stadtvermoͤgens dem stadtrathe zukoͤmmt, so muß er doch ... alle stadtrechnungen ... an die landesherrlichen oberrechenkammern zur untersuchung ... einschicken
    1785 Fischer,KamPolR. I 628
  • zur einnahme der steuern wird eine rathsperson, ein achtmann und ein deputirter der buͤrgerschaft verordnet. die aufnahme der stadtrechnungen geschiehet vom gantzen rathe und von allen achtmaͤnnern und deputirten
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 233
  • stadt-, spitals-, kirchen- ... und andere gemeine rechnungen sind auf dem rathhause in gegenwart eines der raͤthe abzuhoͤren
    1803 WeistNassau II 398
unter Ausschluss der Schreibform(en):