Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtrente

Stadtrente

, f.


I Einkünfte einer Stadt (III); insb. aus Abgaben; auch das Recht zur Erhebung
  • is men overkomen, soe wes yemant pacht van ons stadtrinten, die sal die alinck betaelen
    1444 NijmegenStR. 228
  • daß ... zu unterhaltung der schuell-diener ... noch von der kirchen noch stadt renthen ... zugelecht werden können
    1586 JbWestfKG. 1 (1899) 147
  • zur sicherung der staͤdtischen wage- und accisegeld-ertraͤge zu N. soll eine ... commission saͤmmtliche wirklich vorraͤthige, der vorbemerkten gemeinen stadtrente unterworfene waaren ermitteln und ... bezeichnen
    1706 Scotti,Wied 41
  • [wegen exemtion der gesandtschafften des reichs-tags von consumtibilien:] daß aller unterschleif zu verhueͤtung des nachtheils der statt-renten abgekehret werden solle
    1713 Moser,StaatsR. 45 S. 510
  • stadt und geistliche renthen soll man mit den stadtknechten inspenden, damit man nicht nötig habe, darum zu richten
    1755 UnnaHeimatb. 50
II von einer Stadt (III) zu erbringende Abgaben; Abgabeneinkünfte aus einer Stadt (II) 
  • wir wollin dyͤ vorbeschrybene czwenczg schog ... betzoln vf dy egnante czwene czinstage alle iar ... von vnsern herren stadrente 
    1373 HMeißenUB. II 139
  • [Herzogswitwe B. erhält] an sinen stadrenten zcu Turgaw vnd Damucz anderhalb hundert guter rinischer gulden jerlicher rente vff michaelis, diwile sie lebit
    1423 Gengler,CIM. 802
  • das die von F. vormeynten nicht stadtrente zcu geben
    1470 FreibergUB. II 199
III wie Stadtkämmerei (I) 
  • jedes jahr in die stadtrent 27 alb. trierischer wehrung ... zu liefern
    1687 AnnNassau 41 (1911/12) 50
  • [weisung an die thorwaͤrter] keine fruͤchte ... hinauspassiren zu lassen, als sie widrigen falls ... zum ersatz des der stadtrente dadurch zugehenden schadens ... angehalten werden
    1802 HeidelbPolGes. 15
unter Ausschluss der Schreibform(en):