Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtrichter

Richter (II), Vorsitzender des Stadtgerichts (I); zT. mit weiteren Aufgaben betraut
I bezügl. seiner Aufgaben als Zivil- und Strafrichter
II bezügl. seiner sonstigen Aufgaben, ua. im Bereich der (Markt- und Feuer-)Polizei, Finanzverwaltung sowie Kranken- und Armenfürsorge
III bezügl. der Abgrenzung seiner räumlichen und sachlichen Zuständigkeit
IV bezügl. seiner Einsetzung, Amtsstellung sowie der Zusammensetzung seines Gerichts
V bezügl. der Gerichtsgebühren, Strafgelder, Richterentlohnung