Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtringmauer

Stadtringmauer

, f.

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wie Stadtmauer 
  • hatt man 4 stuk uff die stattringmur uff der linken syten gstellt
    1555 ArchBern 5 (1863) 347
  • ein jeder in der stadt ring-mauer gesessener buͤrger ... den muͤhl-graben raͤumen oder fegen helffen muß
    1658 GeraStR. 188 [Komp.?]
  • [daß] ein jeder, was er hiebevor bei demolition der stattringmauren von steinen und anderen materialen heimgeführet haben möchte, wieder zum maurenbau heraußgeben solle
    1682 Joner,ColmarNota. 93
  • ist ... der landes-fuͤrst von dem genuße derer von den in der stadt-ringmauern zu E. wohnenden juden herruͤhrenden geleits-gefaͤlle ausgeschlossen
    1781 HistBeitrPreuß. I 130
unter Ausschluss der Schreibform(en):