Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtsatzung
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Stadtrute
(Stadtrutenträger)
Stadtsache
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Stadtsäckelmeister
Stadtsäckelschreiber
Stadtsäckler
Stadtsäger
Stadtsasse
Stadtsatz
Stadtsatzung
, f.
für eine Stadt (III) geltendes Gesetz, Regelwerk; zT. in städt. Autonomie erlassen
bdv.:
Stadtgesetz,
Stadtwillkür
vgl.
sitzen (VII)
- das man ir stattsatzungen hinfuͤr halten soͤlle, wie die gesetzt sind15. Jh. ÜberlingenStR. 97Faksimile (ca. 79 KB)
- original der von Bregentz stattsatzung, so yerlich an der besatzung verlesen wurdet, außgangen im 1436.15. Jh.? BregenzGQ. 146
- sind wir des gůten willens, den beruͤrten landtgerichten ein abschrift unser statt satzung zůgaͤben, sich dero mogen gebruchen und behelfen1513 KonolfingenLGR. 136Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- wie die keiserlich stattsatzung, die gulden handveste genempt, bishar nie was in söllichem phal uffknüpft worden1528 deQuervain,BernRef. 264
- das sy kein geschriebne landsatzung habind, deßhalb sy vnter vnser stattsatzung sitzend1559 Emmenthal 199Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- das man ... von 100 jahren zu 100 jahren der stattsatzung halber eine revision halten solle1623 ZofingenStR. 292Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online" - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- [es sei] auch über allhiesige stattsazung eine solche revision vorzunehmen, zumahlen deren sie höchst benöthiget1740 BernStR. VII 2 S. 1048Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- ist noch unausgemacht, ob diese stadt [Hamburg] sich ihre stadt-satzungen damahls schon selbst errichtet oder solche von ihrem landes-herrn erhalten oder ob sie dieselben von der benachbahrten stadt Lübeck etwan angenommen1745 Westphalen,Mon. IV 122Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- da nun in denen Bremer stadt-satzungen keine abaͤnderung des roͤmischen und gemeinen rechts zu befinden [ist]1766 Cramer,Neb. 60 S. 44
- wenn gleich eine stadt im rechtmaͤßigen besize der statutarischen gesezgebung sich befindet, so muß sie doch sowol die eigentlichen stadtrechte als ihre stadtsazungen und ordnungen vom landesherrn bestaͤtigen laßen1785 Fischer,KamPolR. I 609Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die stadtsatzung von Biel wird als gesetzbuch für diese stadt und ihre pfarrgemeinde gehandhabt1815 HdbSchweizStaatsR. 72Faksimile (ca. 351 KB)