Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschenk

Stadtschenk

, m.

Verwalter des Stadtkellers (I); Betreiber der städt. Schenke (I) 
  • ist A.B. ... gebeten zu vorcechen, das im Jacobus stadtschencke bekanter scholt schuldigk ist x fl. rn.
    1508 LübbStB. 139
  • ist ein pauersman eurem statschenken etzlich kan piers schuldig plieben und hat derselbig pauersman euren statschenken ... mit bosen worten ine ausgeheißen
    vor 1524 LeipzigSchSpr. 81
  • wann die fasse im stadt-keller, es seyn wein- oder bier-faͤsser, geohmet werden, sollen allezeit die verordnete weinmeister und der stadt-schenck darbey seyn
    1682 GothaDipl. III 251