Stadtschenk, m.
Stadtschenk, m.
Verwalter des Stadtkellers (I); Betreiber der städt. Schenke (I)
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ist A.B. ... gebeten zu vorcechen, das im Jacobus stadtschencke bekanter scholt schuldigk ist x fl. rn.1508 LübbStB. 139
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ist ein pauersman eurem statschenken etzlich kan piers schuldig plieben und hat derselbig pauersman euren statschenken ... mit bosen worten ine ausgeheißenvor 1524 LeipzigSchSpr. 81 Faksimile
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wann die fasse im stadt-keller, es seyn wein- oder bier-faͤsser, geohmet werden, sollen allezeit die verordnete weinmeister und der stadt-schenck darbey seyn1682 GothaDipl. III 251