Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschenk
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(Stadtsbeweisung)
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Stadtschaffer
Stadtschaffner
Stadtschanze
Stadtschatz
Stadtschätzer
Stadtschau
Stadtscheffel
Stadtschelle
Stadtschenk
, m.
Verwalter des Stadtkellers (I); Betreiber der städt. Schenke (I)
- ist A.B. ... gebeten zu vorcechen, das im Jacobus stadtschencke bekanter scholt schuldigk ist x fl. rn.1508 LübbStB. 139
- ist ein pauersman eurem statschenken etzlich kan piers schuldig plieben und hat derselbig pauersman euren statschenken ... mit bosen worten ine ausgeheißenvor 1524 LeipzigSchSpr. 81
- wann die fasse im stadt-keller, es seyn wein- oder bier-faͤsser, geohmet werden, sollen allezeit die verordnete weinmeister und der stadt-schenck darbey seyn1682 GothaDipl. III 251