Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschlüssel
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, m.
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Schlüssel (I) zum Öffnen und Schließen der Stadttore; ua. als Symbol der Herrschaft über eine Stadt (III)
bdv.:
Stadttorschlüssel
- daz er [lantgrafe] den Kassil yre stadsluzzile widir gebe1381 WitzenhQ. 39
- bei nächtlichen zeiten sollen sie [schlüßelverwahrer] vor allen dingen sich verhüthen, keine stadtschlüßel von sich zu geben, viel weniger selbst helfen aufschließen1593/94 TrierWQ. 113Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- die stadt schlüssel sollen dem fürsten richter verbleiben, wie er dan dieselben wegen ein- und außlassung in gutter verwahrsambkeit vndt verandtwortung haben soll1631 ZMährSchles. 11 (1907) 92
- soviel aber die abnehmung der stadt-schlüssel betrifft, ist solches an allen orten und enden der welt bei kriegszeiten gebräuchlich1662 ProtBrandenbGehR. VI 523
- als ... die aͤltesten buͤrger aus der stadt dem koͤnige ... die stadt-schluͤssel kniend uͤberreichten1719 Lünig,TheatrCerem. I 32Faksimile - digitalisiert in Kooperation mit der Universitätsbibliothek Heidelberg
- das direktorium im rathe wechselt unter den buͤrgern vierteljaͤhrig ab und der worthabende buͤrgermeister hat die stadschluͤssel in verwahrsam1786 Gadebusch,Staatskunde I 145Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- der Frankfurter magistrat präsentirt ihm [dem gewählten römischen König] die stadtschlüssel, worauf der zug in die stadt erfolgt1804 Gönner,StaatsR. 134Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)