Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschmied

Stadtschmied

, m.

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I Schmied in Diensten einer Stadt (III) 
  • ist der statschmidt mit todt abgangen, und ist im ampt gewesen 54 jar
    1535 AugsbChr. VI 65
  • soll ... der stadt schmied ... alle sambstag vor alles, was er vorhin in der woche gemachet, auf der ratskammer seine zahlung fordern
    1695 UnnaHeimatb. 49
  • die unterbediente des magistrats bestehen aus denen feuer-verordneten, dem stadtzimmer- und stadt-maurer-meister, stadtschmidt, spritzenmeister, röhrenmeister, ferner den hospitalbedienten und feldvisitatoren
    1798 IserlohnUB. 351
II in einer Stadt (II) ansässiger (zunftgebundener) Schmied 
  • daß bevorn den stattschmidten dem kohlverwalter dies holtz gelaßen werden möchte
    1614 ZHessG.2 5 (1874) 80
  • den sich durchs meisterstuͤck qualificirten landschmieden bleibt auch unverwehret, den versammlungen der stadt-schmiede beyzuwohnen
    1783 NCCPruss. VII 2539
unter Ausschluss der Schreibform(en):