Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschneider
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, m.
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in einer Stadt (II) ansässiger (zunftgebundener) Schneider (I)
- [den juden sey zugelassen] handel zu treiben ... mit alten und neuen kleidern, doch daß sie solche neue kleider bei den stadtschneidern und nicht unter sich ... machen lassen1641 ZDKulturg.2 3 (1874) 657
- [edict, daß] alle livréen von denen in staͤdten wohnenden vereydeten schneidern verfertiget werden, und die auf dem lande wohnende herrschafften deshalb mit glaubwuͤrdigen attesten von denjenigen stadt-schneidern, so die livréen gemacht, sich versehen sollen1719 CCMarch. V 2 Sp. 319Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin