Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschoß

Stadtschoß

, n., m.

von den Stadtbewohnern zu zahlende städt. (Vermögens-)Steuer
  • von wegen stadschus und anderer pflicht, so das gemelte capittel alda ... haben thun sollen
    1533 HamelnUB. II 547
  • anstat des opfers sol ... alle jare zur zeit, wen das statschoß gereicht wirt, ... aus den buden und kelleren zwen oder ein groschen ... gereichet werden
    1539 PommVis. I 298
  • des schulteißen statschoß anlangent
    1571 WitzenhQ. 125
  • haben ein erbar raht ... das stadtschoß verhoͤhet vnd verordnet, das ein jeder buͤrger zum vorschoß sechs schillinge vnd dann wegen seines habenden vermuͤgens von jedem pfunde seines gutes zweene pfennige ... jaͤhrlich geben [sol]
    P. Friedeborn, Hist. Beschreibung der Stadt Alten Stettin (ebd. 1613) 61
  • wegen der stadt P. geklagten præferentz in puncto des stadt-schosses halten ihro fürstl. durchl. gantz billig und recht, daß der stadt-schoß zu præferiren, darumb denn die ecclesiastici demselben nachzusetzen, hiemit und in krafft dieses angewiesen werden
    1730 Lünig,CollN. II 452
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