Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschreiberei

Stadtschreiberei

, f.

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I Amtssitz, Kanzlei (A IV), Schreibstube des Stadtschreibers; als Institution und Baulichkeit
  • von der statschribery 
    1322 StraßbUB. IV 2 S. 154
  • daß alle eberedungen, gemechnussen, widem, morgengabe, geschefte und ordnungen ... in der statschreiberei verzeichnet und verschriben ... werden sollen
    1538 SchlettstStR. 370
  • die khauffbrief umb die heuser und grundstuckh [werden] ... bei der geschwornen stadtschreiberey geschriben
    1572 MünchenStR.(Auer) 244
  • der heuratsbrieff ... ist verlegt ... [und war] wol durch den B. hieuor inn vnser stattschreiberey kommen
    1574 Frey,Pract. 225
  • das salbüchlein ist ... verbronnen; findet sich auch nichts davon zu H. in der stadtschreiberei, also man eben alten rechnungen nachgeht
    1653 BlWürtKG. 34 (1930) 131
  • daß einige unserer steuer-revisionscommissariorum ... steuer-revisions-acta ... zur statt- oder amt-schreiberey, dahin solche gehoeͤrig sind, nicht extradiren
    1722 Reyscher,Ges. XVII 1 S. 382
  • diese sachen ... sollten in der stadtschreiberey, und zwar in dem allda vorhandenen hangenden gitterschrank ... befindlich seyn
    1772 Walch,Beitr. II 12
  • da wir ... von den decanis immediate aus den stadtschreibereien bloße extracte aus den heiligen rechnungen anverlangt
    1786 Hartmann,WürtGes. IV 472
  • wann sie sich der schallen- und arbeitsleüte zu handen des rathhauses, der stadtschreiberey und der gefangenschaft zum holztragen und holzhauen bedienen werden
    1787 BernStR. VII 1 S. 514
  • das die chorschreiberey nicht mehr ... der stadt-, sonderen der amtschreiberey annexiert seyn solle
    1790 InterlakenR. 672
  • daß die steuerumlagen ohne verzug durch die stadtschreiberei vorgenommen werden
    1812 Reyscher,Ges. XVIII 773
  • die capital-steuer-aufnahme in den amtsorten soll nicht durch die stadtschreibereyen, sondern durch die amtleute und schultheißen vorgenommen werden
    1815 WirtRealIndex I 239
II wie Stadtschreiberamt 
  • vwir gnadin habin mich vormals gein dem rate zu Isenach vorschrebin der stadschriberie halbin
    1466 Schmitt,NhdSchriftspr. 185
  • soll der schulmeister ... auch dem rate in dem dienste der stadtschreiberei treu u. geburlichen gehorsam leisten
    1528 Schmiedeberg/Sehling,EvKO. I 1 S. 663
  • die koster: is ok scholmeister, stat und beider kasten schriver ... vier mark schal em ein rat geven von wegen der statschriverie 
    1543 PommVis. II 119
  • an den ... herrn pfaltzgraue F. ... von wegen der zu N. vacirenden statschreiberey halben ... supplicirt
    1568 Zwengel 63r
  • [Klage darüber,] dass ... die ersetzung der statträtt und stattschreibereien ... von hof aus jetzo fürgenommen ... werden
    1591 AktGegenref.2 I 10
  • umb ... verleihung der vacirlich gewordenen stadtschreiberey bitt- und schrifftlich anzuhalten
    1670 Abele,Unordn. III 35
  • O.V. [hat] nebst der stadtschreiberey auch collaboratur in der schule erhalten
    1721 Knauth,Altenzella III 182
  • daß der bisherige schulmeister ... in ansehung seiner habenden großen wirtschaft und obhabenden stadtschreiberei des schuldienstes entlassen [wurde]
    1767 Rott,Podersam 462
unter Ausschluss der Schreibform(en):