Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Stadtschütze

2Stadtschütze

, m., im Pl. auch Städteschützen, m.

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Flurschütz, Wald- und Feldhüter in städt. Diensten
vgl. 2Schütze
  • [daß der forstmeister] sein augermerk zu richten hat, ob auch der stadtschütze ohne die bisher genossenen schießgelder mit den seinigen leben könne
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 274
  • alle holz-assignationes müssen ... von dem neuen forstmeister ertheilet ... werden ... da dem magistrat sodann zwar erlaubet, das holz zu assigniren und es durch den verpflichteten stadtschützen anweisen zu lassen, es muß aber solches nur ad interim geschehen
    1749 ActaBoruss.BehO. VIII 268
  • [daß] alle schuͤtzen oder jaͤger der ... angraͤnzenden von adel, die staͤdteschuͤtzen aber ohne ausnahme [nach den eydesformuln verpflichtet werden sollen]
    1777 NCCPruss. VI 1116
  • wenn stadt und kloster ... jeder theil seinen eigenen [schützen haben wollte], so sollte der klosterschuͤtze der stadt und der stadtschuͤtze dem kloster besonders angeloben
    1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 644
unter Ausschluss der Schreibform(en):