Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 2Stadtschütze
Artikel davor:
Stadtschuldenbuch
Stadtschule
Stadtschüler
Stadtschulhaus
(Stadtschulkind)
Stadtschulmeister
Stadtschulmeisterei
Stadtschultheiß
Stadtschusteramt
1Stadtschütze
2Stadtschütze
, m., im Pl. auch Städteschützen, m.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
Flurschütz, Wald- und Feldhüter in städt. Diensten
vgl.
2Schütze
- [daß der forstmeister] sein augermerk zu richten hat, ob auch der stadtschütze ohne die bisher genossenen schießgelder mit den seinigen leben könne1749 ActaBoruss.BehO. VIII 274
- alle holz-assignationes müssen ... von dem neuen forstmeister ertheilet ... werden ... da dem magistrat sodann zwar erlaubet, das holz zu assigniren und es durch den verpflichteten stadtschützen anweisen zu lassen, es muß aber solches nur ad interim geschehen1749 ActaBoruss.BehO. VIII 268
- [daß] alle schuͤtzen oder jaͤger der ... angraͤnzenden von adel, die staͤdteschuͤtzen aber ohne ausnahme [nach den eydesformuln verpflichtet werden sollen]1777 NCCPruss. VI 1116Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- wenn stadt und kloster ... jeder theil seinen eigenen [schützen haben wollte], so sollte der klosterschuͤtze der stadt und der stadtschuͤtze dem kloster besonders angeloben1808 Cleß,KirchlLGWürt. II 2 S. 644Faksimile - in Google Books