Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtschuld
Artikel davor:
Stadtschreibereistelle
Stadtschreibereisubstitut
Stadtschreibereiverrichtung
Stadtschreibereiverwalter
Stadtschreiberin
Stadtschreibersold
Stadtschreiberstelle
Stadtschreibersubstitut
Stadtschreibung
Stadtschuh
Stadtschuld
, f., im Pl. mit Bezug auf mehrere Städte auch Städteschulden, f.
automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:
I
städt. Schuld (I), Geldschulden einer Stadt (III)
- me en kunne de stadscholt nicht en weren van dem woneliken schotte1416 HanseRez. VI 213Faksimile - in der Digitalen Bibliothek Mecklenburg-Vorpommern
- dem P. judn hab ich bezalt XX fl. auri, di der jud gemainer stat auf dem rathaws in der hindern raitstuben auf di statschuld gelichen hat1496 MHungJud. I 476
- soll der ehrbare rath ... in ein besonderes buch schreiben lassen, was und wie viel ein jeder ... an der stadt-schulden, hauptsummen oder zinsen nachgelassen habe1513? Heinemann,StatRErfurt 134Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wes statsculden dat wesen mogen, die sel elx mit zijn rait ende vijf elx in zijn jaer ... glijckelicken ommegaen1532 Amersfoort 269Faksimile (ca. 151 KB)
- sollen die magistrat der kleineren stadt Prag vnd die stadtgemeinde für ihre biszherige stadtschulden gleichfals in allem selbst hafften1648 CJMunBohem. 591Faksimile - digitalisiert im Rahmen von Czech Medieval Sources online
- 100 stuck rindvieh unterm vorwand einer gemeinen stattschuld von 1200 thaler und 5 jahrszinß von ew.ld. soldaten und bawren hinweg gefuͤhret1652 Londorp VI 745
- [folgents soll das] eingebrachte geld zu abzahlung der stattschulden [appliciert werden]1690 OÖsterr./ÖW. XII 476
- ist das precium zu abtragung der stadtschulden anzuwenden, hingegen des rats salarium aus der stadtcassa zu erlegen1695 QKielVerf. 64
- [daß postilions] zu allen buͤrgerlichen lasten, ja gar zu abtragung alter stadt-schulden gleich denen in voller nahrung sitzenden buͤrgern mit angestrenget werden1698 CCMarch. IV 1 Sp. 847Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- daß der ueberschuß, so hienächst bey der cämmerey-rechnung sich finden wird, ... zu tilgung der stadtschulden mit verwand werden soll1718 IserlohnUB. 251Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- ohne koͤnigl. consens sollen in O. keine capitalien aufgenommen, sondern die stadtschulden aͤussersten fleisses gemindert werden1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1634Faksimile - in Google Books
- soll dasjenige, so die accisen und das strand-geld kuͤnfftig tragen wird, zu nichts anders angewendet werden als ... zu abzahlung der stadt-schulden und der zinse, die darauff jaͤhrlichen gehen1771 Cramer,Neb. 112 S. 551
- von dem beytrage der altmaͤrkischen staͤdte zur contribution und von den daraus herruͤhrenden staͤdteschuldenGGA. (1784) 1691
- haben die buͤrger noch eine menge abgaben zu tilgung der stadtschulden und zum behufe des gemeinen wesens zu entrichten1785 Fischer,KamPolR. I 670Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zu abbuͤrdung der stadtschulden ist ... die wiedereinfuͤhrung des ... stadtaccise-schillings angeordnet worden1786 Gadebusch,Staatskunde I 220Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- declaration ... die südpreußischen städte-schulden betr.: ... wenn ... auf die bezahlung einer solchen staͤdteschuld rechtskraͤftig erkannt ist, und ... ohne gaͤnzlichen ruin der stadt nicht geleistet werden koͤnne1797 Rabe,PreußG. IV 245Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
II
(Geld-)Forderung einer Stadt (III), gegenüber einer Stadt bestehende Schuld (I)
vgl.
Schuld (II)
- van stadsculden: dat alle briefven, ypoteke houdende, zullen voir der stad sculden gaen, indien die ouder zijn van date dan der stad schult1544 Amersfoort 341Faksimile (ca. 160 KB)
- der newe rath [soll] ihnen eine verzeichnuss der statt schulden zustellen1557 Westphalen,Mon. II 1345 [hierher?]Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- gemeine stadschulden werden allen verschriebenen schulden fuͤrgezogen, vnd muͤssen fuͤr alle andre ausgericht werden1583 SiebbLR. III 2 § 10Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- das ... bei solcher anbevohlener inquisition ... verschreibunge undtt verpfendunge der stattschulde undt gütter [vorzubringen sind]1604 JbWestfKG. 5 (1903) 104
- in concursu creditorum ... soll dieser land-zins unter gemeine stadt-schuld in die 2te classe zuerst gesetzet und allen uͤbrigen creditoribus vorgezogen werden1754 WestpreußPR. II 48Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin - PK