Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtsignet

Stadtsignet

, n.

(kleines) Stadtsiegel 
vgl. Signet (I)
  • als des voersz. convents patronen ende voerstanderen [hebben] der verstorvenen kamer durch twe naeste raedtsheren mitter stadtssignet laten tosegelen
    1584 Alting,Diarium 607
  • zur mehren urkund dessen allen hat e.e. rath diesen revers ... mit ihrem stattsignet bedrucken und bekreftigen lassen
    1628 Rigafahrer 302
  • deßen zu uhrkund ist dieses mit unserm stadt-signet beglaubiget worden
    1638 Hagemann,PractErört. V 21
  • [ist] gewoͤhnliches stadt signet beygedrucket worden
    1676 HambGSamml. IX 234
  • haben wir dieses ediktum mit unserm stadt-signet zu bedrucken ... befohlen
    1683 SammlVerordnHannov. I 23
  • die stadt-gerichten ... haben ... nicht ... ihrer aͤlteren erbherren und erbauer wappen zeichen im stadt-signet behalten
    1721 Knauth,Altenzella V 8
  • waͤre solch nessel-wappen im statt-signet nie gebraucht worden
    1749 Moser,StaatsR. 39 S. 531
  • haben wir ... unser gewoͤhnliches stadt-signet hierunter drucken lassen
    1769 Cramer,Neb. 90 S. 71
  • belangend ... die obsignationes und inventarisationes in der stadt, die ihnen [herren sieben] die stadt signeten anvertraut, sollen denselben solche gebühren, die auf der landschaft aber nicht zuständig sein
    1772 Laufs,Rottweil 142
  • in ermanglung eines handwerkssignets pflegt man durch den beamten oder burgermeister das amts- oder stadtsignet vordruken zu lassen
    1779 Weisser,RHandw. 56