Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtsoldat

Stadtsoldat

, m.

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Soldat (II) in städt. Diensten; oft mit polizeilichen Aufgaben
bdv.: Stadttrabant
  • sind unsere stadtsoldaten wieder in die campagne gangen
    1690 FriedbergGBl. 5 (1922) 65
  • welcher das verboth uͤbertreten, [soll] bestraffet und von solcher straffe 1/3tel den stadt-soldaten ... zugewand werden
    1715 CCPrut. II 338
  • 200 geworbene stadt-soldaten 
    1719 Lünig,TheatrCerem. I 687
  • die stadt soldaten ... anlangend, als dabey ein ueberfluß gefunden und deren anzahl nach dem etat retrenchiret worden
    1724 MittKönigsberg 2 (1910) 203
  • soll auf die e. zünft publiciert werden, daß man keinem stadtsoldaten nichts borge
    1732 BaselRQ. I 2 S. 941
  • ließ der coͤllnische rath einige dasige stadt-soldaten wegen begangenen diebstalls fustigiren
    1762 Cramer,Neb. 29 S. 115
  • wenn innerhalb den staͤdten ... ein brand entstuͤnde, ... [müssen] die bey denen rathhaͤusern befindliche stadt-soldaten ... das angegangene feuer ... sofort ansagen
    1770 NCCPruss. IV 7237
  • von stadtsoldaten ward ein dreifacher kreis gemacht, alle unordnung zu verhüten
    18. Jh. Wustmann,LeipzMusikg. III 136
  • [in Leipzig, wo der rath] das privilegium hat, eigene stadtsoldaten zu halten
    1801 RepRecht VII 275
unter Ausschluss der Schreibform(en):