Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtstatut
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Stadtsignet
Stadtsimmer
Stadtsoldat
Stadtsöldner
Stadtsperre
Stadtspielmann
Stadtspital
Stadtsprecher
Stadtstall
Stadtstatut
, n.
meist pl.; auch lat. flektiert
(im Rahmen der städt. Autonomie erlassene) Rechtsbestimmung einer Stadt (III)
(im Rahmen der städt. Autonomie erlassene) Rechtsbestimmung einer Stadt (III)
bdv.:
Munizipalstatut,
Stadtgebot (I),
Stadtrecht (IV),
Stadtrezeß,
Stadtwillkür,
Statutenrecht (II)
- [wir gebieten] den gliedern dieses angeordneten gymnasii, ... daß dieselbigen sich alle der gemeinen stadt- und diesen special-statuten gehorsamlich ... bezeigen1652 HambGSamml. VIII 471Faksimile - digitalisiert vom Göttinger Digitalisierungszentrum (GDZ)
- das sogenannte sachsen-recht und die darauf gegruͤndete und daher ruͤhrende stadt-statuten und gewohnheiten [sollen] hiemit gaͤnzlich caßiret und abgethan seyn1675 BrschwWolfenbPromt. II 557Faksimile - digitalisiert im Rahmen der Sammlung "Freiburger historische Bestände - digital"
- wird alle jahr ... abgelesen ein concept der stadtstatuten, darin vermeldet, was ein jeder einwohner thun und lassen soll und wie die verbrecher zu straffen seyn1739 Westphalen,Mon. I 2031Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- die stadt-keuren, stadt-statuta erstreckten sich auf die weichbilds-güther ausser der stadt, binnen ihren landwehren1745 Westphalen,Mon. IV 122Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- nach wimpfischen stadt-statutis habe jeder buͤrger die contract-maͤßige losung, also ... das vorrecht vor denen fremden1766 Cramer,Neb. 62 S. 24
- der soldat ... kann ... nicht als ein einwohner oder gar als ein buͤrger und nachbar betrachtet werden. und daher koͤnnen sie ... nicht den stadtstatuten unterworfen sein1771 Zincke,KriegsRGel. 25Faksimile (ca. 112 KB)
- es competiret dem magistrate ... die ... prolatarum sententiarum execution nach den ... satzungen, auch den wohlhergebrachten stadt-statuten, aufgerichteten recessen und gerichtsordnung1804 Hagemann,PractErört. IV 409Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- in manchen staͤdten ward auch der name eines stadt-statuts entweder den buͤrgersprachen ... oder andern schriften beygelegt, die auf diese eigenschaft [jus statuendi] keinen anspruch machen koͤnnen1805 Kamptz,MecklCR. I 1 S. 306Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte