Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtstatut

Stadtstatut

, n.

meist pl.; auch lat. flektiert
(im Rahmen der städt. Autonomie erlassene) Rechtsbestimmung einer Stadt (III) 
  • [wir gebieten] den gliedern dieses angeordneten gymnasii, ... daß dieselbigen sich alle der gemeinen stadt- und diesen special-statuten gehorsamlich ... bezeigen
    1652 HambGSamml. VIII 471
  • das sogenannte sachsen-recht und die darauf gegruͤndete und daher ruͤhrende stadt-statuten und gewohnheiten [sollen] hiemit gaͤnzlich caßiret und abgethan seyn
    1675 BrschwWolfenbPromt. II 557
  • wird alle jahr ... abgelesen ein concept der stadtstatuten, darin vermeldet, was ein jeder einwohner thun und lassen soll und wie die verbrecher zu straffen seyn
    1739 Westphalen,Mon. I 2031
  • die stadt-keuren, stadt-statuta erstreckten sich auf die weichbilds-güther ausser der stadt, binnen ihren landwehren
    1745 Westphalen,Mon. IV 122
  • nach wimpfischen stadt-statutis habe jeder buͤrger die contract-maͤßige losung, also ... das vorrecht vor denen fremden
    1766 Cramer,Neb. 62 S. 24
  • der soldat ... kann ... nicht als ein einwohner oder gar als ein buͤrger und nachbar betrachtet werden. und daher koͤnnen sie ... nicht den stadtstatuten unterworfen sein
    1771 Zincke,KriegsRGel. 25
  • es competiret dem magistrate ... die ... prolatarum sententiarum execution nach den ... satzungen, auch den wohlhergebrachten stadt-statuten, aufgerichteten recessen und gerichtsordnung
    1804 Hagemann,PractErört. IV 409
  • in manchen staͤdten ward auch der name eines stadt-statuts entweder den buͤrgersprachen ... oder andern schriften beygelegt, die auf diese eigenschaft [jus statuendi] keinen anspruch machen koͤnnen
    1805 Kamptz,MecklCR. I 1 S. 306
unter Ausschluss der Schreibform(en):