Stadtsteurer, m.
Stadtsteurer, m.
(vereidigter) Einnehmer der Stadtsteuer (I)
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sollen ... stattrichter, burgermaister und rath zu erwehlung ... bei gemainer statt verhandenen ämbter schreiten und ein ieder ... ausser der stattsteurer und stattwerkmaister, so doch in desselben gegenwart durch den burgermaister beschicht, in pflicht und aide ... genommen werden1610 Innviertel/ÖW. XV 98