Stadtstrafe, f.
Stadtstrafe, f.
I
in einer Stadt (II) übliches Strafmaß
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wer ihme aber einen weingarttenn biesz zue abnehmbenn des bergrechts nicht zneschreibenn lasszenn wolte, derselbige soll in der gemainn stadtstraffe doppelt sein1664 MHungJurHist. IV 2 S. 502 Faksimile
II
göttliche Bestrafung einer Stadt (III) und ihrer Einwohner; droht bei fehlender obrigkeitlicher Strafverfolgung
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daß bey dieser letzten welt ... allerhandt unzucht, ehebruch undt hurerey im schwange gehet, dadurch dan Gott ... erzurnet wird, und ... allerhandt gemeine landt- und stadt-straffen dahero zu besorgen1605 Pufendorf IV app. 314 Faksimile