Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtsyndikus

Stadtsyndikus

, m.

auch lat. flektiert
(gelehrter) Jurist in städt. Diensten, der den städt. Rat (V 2) berät und in Rechtssachen vertritt, auch mit gerichtlichen Funktionen, zT. mit (beratender) Stimme in Rat und Gericht; mancherorts synonym mit Stadtschreiber 
  • we des rades scryuer werd edder der stad syndicus, edder ore vorspreke vor gerichte edder vor gödinghen, de swerd dessen eyd
    1402 BrschwUB. I 88 [Komp.?]
  • doctor A. de Bremen, dede was unser stad sindicus, van bevel des rades vor en gheschencke, also he ut unsern denste schedede, 50 rinsche gulden
    1457 HansGBl. 1910 S. 124 [Komp.?]
  • D., dweil er statsyndicus und groissen ansehens war, schafft er bei eim rade, das man den H. zu torn heischs gain
    1582 BuchWeinsberg III 147
  • für einen verguldten credenzbecher von A. für doktor J.K., stadtsyndicus alhie, für seine vielfältigen bemühungen verehrt
    1615 MittSalzbLk. 74 (1934) 116
  • [dieser kreisversammlung haben beygewohnt:] von wegen der reichsstatt Regensburg ... G.G., doctor, deroselben rathgeb und advocat, wie auch S.R., stadtsündicus daselbst
    1626 Lori,BairKreisR. 277
  • die publication [des Westfälischen Friedens] soll diesen morgen mit dem trompetten schall in allen vornehmen straßen ausgeblasen und vom hiesigen stattsyndico mit ... abverlesen werden
    1648 FriedbergGBl. 9 (1930) 87
  • sonst hat hiesiger stadtsyndikus C. berichtet, daß der kurfürst auch diese stadt zu debouchieren suche
    1659 PommJb. 10 (1909) 137
  • ist herr dr. P.P., o.ö. regimentsadvokat, zu einem statsindicus und stattschreiber verpflicht
    1670 Schweyger,HallTirolChr. 169
  • soll dem stadt syndico gleich andern raths-herren jetzt und kuͤnfftig ein votum decisivum, dem stadt-schreiber aber, bloß consultativum verstattet [seyn]
    1699 Weißenburg i.N.Stat. 275
  • wann aber eintzelne professores ... mit jemand von dem stadt-magistrat ... privatim oder publice concurriren, so folgen, was den rang anlanget, unmittelbahr auf die professores ordinarios ... der gericht-schultheiß, nach diesem der universitaͤts-syndicus und nach demselben die beyde buͤrgermeistere; nach diesem folgen in einer classe und so, daß sie mit einander secundum senium rouliren, der stadt-syndicus, der stadt-physicus, der universitaͤts-secretarius und die professores extraordinarii
    1736 BrschwLO. I 728
  • [Feuerordnung:] der stadt-syndicus, secretarius, samt denen raths-dienern müssen sich auf dem rath-hause einfinden und ... das archiv ... in sicherheit bringen
    1751 NCCPruss. I 45
  • der stadt-syndicus: ... concurriret bey dem justiz-wesen und siehet mit dahin, daß wahre promte und unpartheyische justiz nach vorschrifft des codicis fridericiani der landes-gesetze und constitutionen administriret werde, es muß dahero derselbe allen raths-versammlungen und insonderheit denen gerichtstagen beywohnen, in sachen, so ihm zugeschrieben werden, die decreta und bescheide nach vorschrifft der rechte abfassen und daraus in pleno gehoͤrig vortrag thun, gestalt ihm dabey das votum consultativum zustehet
    1755 HistBeitrPreuß. II 480
  • daß bey errichtung eines gerichtlichen ... testaments der stadtsyndicus, welcher allezeit der besonders ad acta verpflichtete actuarius sey, jederzeit ... die feder fuͤhren ... muͤsse
    1764 Cramer,Neb. 43 S. 8
  • stadtsyndikus und rathskonsulenten: diese sind erst in der neuern zeit und nach der allgemeinen einfuͤhrung des roͤmischen rechts aufgekommen. weil ... die magistratspersonen ... sich nun bey vorkommenden roͤmischen rechtsgeschaͤften nicht zu finden wußten ... sie sind ... keine glieder des magistrats, sondern seine officianten
    1785 Fischer,KamPolR. I 649
  • der rechtsgelehrte buͤrgermeister ... hat zugleich als stadtsyndikus die gerechtsame und befugnisse der stadt wahrzunehmen
    1786 Gadebusch,Staatskunde I 217
  • der vom landesherrn gesetzte stadtscheiber vertritt [in der munizipalstadt] die stelle des stadtsindicus 
    1788 Thomas,FuldPrR. I 139
unter Ausschluss der Schreibform(en):