Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadttor
Artikel davor:
Stadtsteurer
Stadtstock
(Stadts'tracht)
Stadtstrafe
(Stadtsühne)
Stadtsverlehnung
Stadtsyndikus
Stadttafel
Stadtteiding
(Stadttief)
Stadttor
, n.
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Tor in der Stadtmauer; besonders bewacht, zudem nachts und bei Gefahr verschlossen; ua. als Zoll- und Zugangskontrollstelle sowie als Ort für amtl. Aushänge
bdv.:
Stadtpforte,
1Tor (I)
vgl.
Stadtsperre (II)
Sachhinweis: LexMA. VIII, 27f.
- unser zwietracht darumbhero gewesen von dem statthore vom orienten biß an den ersten hause nach dem kietze1321 HistBeitrPreuß. II 411Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sol der klager vngeuaͤrlich laussen rueffen als lang, bitz das man dry stund von ainem stattor ze dem andern gaͤn muͤg aͤn geuaͤrd1396 MemmingenStR. 265Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- welch froͤw ouch iemant misshandlot mit schelten ..., die veruallet soͤlicher fraͤflin, das sy den lasterstain tragen sol von ainem stattor bitz ze dem andern1396 MemmingenStR. 279Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- anno 1476 ... ist herr E.v.H. ... gestorben ... und ... begraben worden, auch sein insiegel vor dem statttor zerschlagen15. Jh. QFrankfG. I 193
- es soͤllent ouch die andern schlüßler zů den v̈berigen stattthoren ouch also schweeren, namlich dieselben thor zů rechter zyt vf- vnd zůzethůnd vnd bestn flysses zůuergoumen, das durch dise thor gmeyner statt keyn schad oder vntrüw widerfare1557 BremgartenStR. 108Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- sollen die wachter auff der gassen summers zeit vor aufsperren der statt-thor nit abgehen1601 MHungJurHist. V 2 S. 88
- auff die stat thorer gutte sorg vnd achtung zu tragen, damit dieselbige bey der nacht nicht geöffnet1625 HermannstStat. 41
- das zue den innern statthoren ... schlißelherren sein sollen17. Jh. IngolstadtRefetb. 255
- wan ein delinquent des landes verwiesen wird, gehet der gogreve mit dem stadtspedellen mit ihm bis vors stadtthor, woselbst der relegandus die gewöhnliche urphede abschweren und dan vom scharfrichter nebst den stadtdienern biß an die grenze gebracht werden muß17. Jh. LippstadtStR. 84Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Landesbibliothek Münster
- soll dieses edict in denen post-haͤusern und stadt-thoren angeschlagen, auch auf denen raht-haͤusern der buͤrgerschafft publiciret ... werden1720 CCMarch. IV 1 Sp. 1060Faksimile - digitalisiert von der Staatsbibliothek zu Berlin
- unter denen weltlichen gebaͤuden einer beschlossenen stadt sind das generaleste die ring-mauern und stadt-thore1721 Knauth,Altenzella III 320Faksimile - digitalisiert von der Universitätsbibliothek Heidelberg
- daß die von der universitaͤt zu Goͤttingen relegirte, wen sie sich unterstehen wuͤrden, wieder in die stadt zu kommen, in denen stadt-thoren angehalten werden sollen1735 BrschwLO. I 767Faksimile - in Google Books
- an dem tage der wahl [des Kaisers in Frankfurt] bleiben alle statt-thore verschlossen1738 Moser,StaatsR. II 383Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die bey denen ... stattthoren ... befindliche stattwächter1767 BernStR. VII 1 S. 484Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß selbige [verordnung] zu besserer bekanntmachung gedrucket, in den stadt-thoren und auf den doͤrfern ... oͤffentlich angeschlagen werde1773 VerordnAnhDessau I 169Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- zur verhuͤtung des wilddiebstahls soll unter den stadtthoren kein wildprett ohne ein schriftliches zeugnis eingelassen ... werden1785 Fischer,KamPolR. II 809Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- daß die schluͤssel zu den stadtthoren allemal in der verwahrsam des worthabenden buͤrgermeisters sind und demselben alle abende eingeliefert werden1786 Gadebusch,Staatskunde I 84Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- die vermessung wird vom stadtthore angefangen1794 PreußALR. II 8 § 99
- daß ... die inficirten orte an den stadtthoren oͤffentlich angeschlagen werden1804 v.Berg,PolR. IV 338Faksimile - in Google Books