Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadttürmer

Stadttürmer

, m.

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(Nacht-)Wächter und Turmbläser auf einem Stadtturm; häufig zugleich Stadtmusikant 
  • funff statpfeyffern yedem j guldin, zwayen stat durner yedem j guldin
    1500 Wessely,MaxMusikg. 130
  • dass sy [richter und rath] ire stattthürner dahinhalten, dass sy an den fest- und feyertagen in die pfarrkirchen kumen und aldorten und bey dem ambt der hl. mess mit iren instrumenten schuldiger pflicht nach musiciern
    1599 ArchÖG. 96 (1907) 147
  • den hiesigen stadtturnern [soll] altem gebrauch, auch oberdeutscher instruction nach von den frembden aufmachenden spielleuten der dritte teil ires verdiensts ... hinausgeben ... werden
    1637 Senn,MusikInnsbruck 242
  • thurn ... auf welchem um eilff uhr zu mittage ... die stadt-thuͤrner in ihrer gruͤnen stadt-lieberey mit dreyen posaunen und einer zincken oder cornet sich hoͤren lassen
    1689 Valvasor,Krain III 2 S. 669
  • die angestellten schloß- und stadt-thuͤrmer sollen den ganzen tag und die ganze nacht hindurch wachsam seyn, und wo das blasen eingefuͤhrt ist, ihre wachsamkeit durch das anblasen einer jeden stunde zu erkennen geben
    1808 v.Berg,PolR. VI 2 S. 722
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