Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtuhr
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Stadttorwart
Stadttrabant
Stadttrompeter
Stadttrucke
Stadttruhe
stadttrünnig
Stadtturm
Stadttürmer
Stadttürmerdienst
Stadtübung
Stadtuhr
, f.
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vonseiten einer Stadt (III) (an einem öffentlichen Gebäude) angebrachte große Uhr, Turmuhr
bdv.:
Stadthausuhrwerk
- uhrrichterseid: ir werdt schwörn ... der stattuhr tags vnd nachts ... treulich zu richten, zu bewarn vnd zu besorgen, auch die schlissel zu dem ratthaus vnd der uhr treulich zubehalten1583 Augsburg/JbHistVk. 1 (1925) 54
- sollen die spilleuth, so balden es ... der gemeinen statt- oder dorffsuhr in winter sechs, zu sommerzeiten aber siben geschlagen, uff stehen1617 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 120
- haben die catholische durch den uhrmacher, welcher zu der gemeinen stadt-uhr zu der schneck an der kirch einen schluͤssel gehabt, den eingang auf den thurn oͤffnen lassen1719 Struve,PfälzKHist. 1380Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- auf dem steinthor-stadtthurm [hat] mstr. D.H., der uhrmacher ... freye wohnung, weiln er davor die stadt-uhren im gange erhalten muß1728 HannovGBl. 9 (1906) 228
- stadt-uhr: die aufsicht ... kommet dem magistrat zu1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1636Faksimile - in Google Books