Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtuhr

Stadtuhr

, f.

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vonseiten einer Stadt (III) (an einem öffentlichen Gebäude) angebrachte große Uhr, Turmuhr
  • uhrrichterseid: ir werdt schwörn ... der stattuhr tags vnd nachts ... treulich zu richten, zu bewarn vnd zu besorgen, auch die schlissel zu dem ratthaus vnd der uhr treulich zubehalten
    1583 Augsburg/JbHistVk. 1 (1925) 54
  • sollen die spilleuth, so balden es ... der gemeinen statt- oder dorffsuhr in winter sechs, zu sommerzeiten aber siben geschlagen, uff stehen
    1617 WürzbDiözGBl. 27 (1965) 120
  • haben die catholische durch den uhrmacher, welcher zu der gemeinen stadt-uhr zu der schneck an der kirch einen schluͤssel gehabt, den eingang auf den thurn oͤffnen lassen
    1719 Struve,PfälzKHist. 1380
  • auf dem steinthor-stadtthurm [hat] mstr. D.H., der uhrmacher ... freye wohnung, weiln er davor die stadt-uhren im gange erhalten muß
    1728 HannovGBl. 9 (1906) 228
  • stadt-uhr: die aufsicht ... kommet dem magistrat zu
    1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1636