Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtverwandte

Stadtverwandte

, m.

Bewohner einer Stadt (III) 
  • das offentliche schulen ein gemein gutt sein, daran alle stadvorwandte theill haben
    1583 Nordhausen/MittSchulg. 2 (1892) 74
  • das sie bishero gleichst unser eignen stattverwanten ihre wahren ... von bürgern ... kaufen müssen
    1636 Rigafahrer 317
  • solte ... denen geistlichen verunwilligung und beleidigung von ... denen stadt-verwandten verursachet werden, will capitulum nicht sogleich durch des rechtens strenge verfahren, sondern vorher ... die guͤte versuchen
    1725 Staphorst,HambKG. I 2 S. 596
unter Ausschluss der Schreibform(en):