Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Stadtverwandte
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, m.
Bewohner einer Stadt (III)
bdv.:
Stadteinwohner
- das offentliche schulen ein gemein gutt sein, daran alle stadvorwandte theill haben1583 Nordhausen/MittSchulg. 2 (1892) 74
- das sie bishero gleichst unser eignen stattverwanten ihre wahren ... von bürgern ... kaufen müssen1636 Rigafahrer 317Faksimile - in Google Books
- solte ... denen geistlichen verunwilligung und beleidigung von ... denen stadt-verwandten verursachet werden, will capitulum nicht sogleich durch des rechtens strenge verfahren, sondern vorher ... die guͤte versuchen1725 Staphorst,HambKG. I 2 S. 596Faksimile - in Google Books